Steuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen

Sanierungsgewinne entstehen bei betrieblich veranlassten Schulderlässen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt.

Wird etwa im Zuge eines Ausgleichsverfahrens die Gläubigerquote mit 40% festgelegt, kann das in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen bei Zahlung der Quote, somit 60% der Restverbindlichkeit, als Sanierungsgewinn ausbuchen. Wann aber liegt ein begünstigter Sanierungsgewinn vor?
Steuerlich begünstigt sind Schuldnachlässe im Rahmen gerichtlicher Ausgleichs- oder Zwangsausgleichverfahren. Bei Körperschaften (GmbH, AG) wird zusätzlich gefordert, dass das Unternehmen nach erfolgter Sanierung fortgeführt wird. Haftet der Unternehmer mit seinem Privatvermögen, sind auch Schulderlässe aus der Erfüllung des Privatkonkurses von der Begünstigung erfasst. Bei außergerichtlichen Schulderlässen hingegen muss der Schulderlass die Zustimmung der Gläubigermehrheit finden und dem insolventen Unternehmen eine Gesundung ermöglichen. Die Gewährung der steuerlichen Begünstigung obliegt diesfalls dem Ermessen des jeweiligen Betriebsfinanzamtes.

Verrechnungsgrenze für Vorjahres-Verlustvorträge

Die Begünstigung besteht in einer Tarifermäßigung: Gegenübergestellt wird die Steuerbelastung mit und ohne Sanierungsgewinn, wobei die sonst bestehende 75%ige Verrechnungsgrenze für Vorjahres-Verlustvorträge auf Sanierungsgewinne keine Anwendung findet. Der Differenzbetrag aus diesem Vergleich wird im Ausmaß des Schuldennachlasses (100% abzüglich Quote) von der Steuerbelastung des Einkommens inklusive Sanierungsgewinn abgezogen.

Unser Tipp: Um die Höhe der Sanierungsgewinne möglichst rasch feststellen zu können, ist es empfehlenswert, schon bei Beginn eines Insolvenzverfahrens je Gläubiger auf eine Trennung zwischen Ausgleichsforderungen (Befriedigung gemäß Quote) und Masseforderungen (Befriedigung zu 100%) zu achten!

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