USt-Option noch vor dem 31.12.2008!

Für Landwirte, die größere Investitionen im Jahr 2008 getätigt haben, lohnt es sich zu überprüfen, ob eine Umsatzsteueroption vorteilhaft ist. Eine Probeberechnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ist empfehlenswert, da auch die Option verpflichtend für diesen Zeitraum erfolgen muss.

Dabei gilt es zu beachten, dass regelbesteuerte Betriebe beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten immer einen Umsatzsteuersatz von 10% ausweisen müssen.

Rechnungen über € 10.000 ohne UID Nr. berichtigen

Optierende Landwirte sollten überprüfen, ob auf den Eingangsrechnungen über € 10.000 (z.B. für den Traktor-kauf) die eigene UID Nummer vermerkt ist. In der Regel wird das nicht der Fall sein, da pauschalierte Landwirte für gewöhnlich keine UID Nummer haben. Der Verkäufer sollte diesfalls die Rechnung berichtigen. Geschieht das nicht, kann es im Falle einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau zu Schwierigkeiten hinsichtlich des Vorsteuerabzuges kommen. Im Regelfall kann auch nachträglich (etwa erst bei der Betriebsprüfung) die Rechnung vom Aussteller berichtigt werden. Große Probleme gibt es, wenn die Firma, welche die Rechnung ausgestellt hat, in Konkurs geht. Dann kann die Rechnung später nicht mehr korrigiert werden und die Vorsteuer ist verloren.

Ein- und Austritt aus der Pauschalierung

Im Rahmen der Umsatzsteueroption stellt sich die Frage, wie mit Lieferungen und Leistungen, die noch im Rahmen der Pauschalierung ausgeführt wurden, aber erst zum Zeitpunkt der Option abgerechnet werden, umzugehen ist. Hier gilt die Regelung, dass diese Umsätze noch pauschal abzurechnen sind. Beispiel dafür ist die Holzabrechnung. War ein Landwirt 2007 umsatzsteuerlich pauschaliert und optiert er 2008, so ist die Holzabrechnung 2008 für 2007 geliefertes Holz noch mit pauschalierten Umsatzsteuersätzen durchzuführen und die Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden.

Unser Tipp: Ist eine Option für 2008 vorteilhaft, muss bis spätestens 31. 12. 2008 beim Finanzamt ein schriftlicher Optionsantrag eingebracht werden. Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist nicht ausreichend und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug! Sofern Ihr Umsatz 2008 die Kleinunternehmergrenze von € 30.000 nicht übersteigt, müssen Sie zusätzlich auch eine Verzichtserklärung auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung abgeben (Doppeloption). Wir beraten Sie dazu gerne!

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