Beruflich erworbene Bonusmeilen

Das Finanzministerium schaffte nun mit einem Erlass Klarheit, wie Bonusmeilen von Fluglinien, die Dienstnehmer im Zuge von Dienstreisen erwerben, steuerlich zu behandeln sind.

Viele Fluglinien schreiben ihren Passagieren Bonusmeilen gut, welche in Flugtickets, Upgrades oder Sachprämien eingelöst werden können. Grundsätzlich stehen für Dienstreisen gutgeschriebene Bonusmeilen dem Arbeitgeber zu. Darf jedoch der Dienstnehmer die Meilen für private Zwecke nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil (Sachbezug) dar, der als laufender Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Für die Finanz bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die diese Bonusmeilen verursachten (Kosten für Flugtickets, Hotelkosten, Mietautos), geschätzt werden. Zudem ist es für die Finanz ausreichend, wenn die gesamten Bonusmeilen eines Jahres bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist in den Monaten Jänner und August auf Dienstreise. Die Kosten des Arbeitgebers für das Flugticket und das Hotel betragen für jede Dienstreise € 2.500. Der Arbeitgeber überlässt die dafür erhaltenen Bonusmeilen dem Arbeitnehmer. Spätestens im Dezember ist daher in der Lohnverrechnung ein Sachbezug in Höhe von € 75 (1,5% von € 5.000) zu erfassen.

Bonusmeilen ohne Sachbezug

Nutzt der Dienstnehmer seine beruflich angesammelten Bonusmeilen jedoch für berufliche Flüge oder für Upgradings im Rahmen von Dienstreisen, liegt kein derartiger Sachbezug vor. Das Vorliegen eines Sachbezuges ist auch dann zu verneinen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit gibt, die Bonusmeilen selbst in Anspruch zu nehmen oder der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er nicht an einem Vielfliegerprogramm teilnimmt.

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