Schicksal von Verlustvorträgen bei Erbschaft und Schenkung

Betriebliche Verlustvorträge sind nach dem österreichischen Abgabenrecht teils unbegrenzt teils begrenzt (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) vortragsfähig und können mit bis zu 75% der positiven Einkünfte in den Folgejahren verrechnet werden.

Was aber geschieht mit Verlustvorträgen, wenn der Unternehmer, in dessen Betrieb (oder Teilbetrieb oder Anteil an einer Mitunternehmerschaft) Verluste „produziert“ wurden, verstirbt oder er den verlustbringenden Betrieb (oder Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) verschenkt?
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verlustvorträge persönliche Sonderausgaben und demzufolge unvererblich. Hinsichtlich Schenkungen hat sich der  Verwaltungsgerichtshof noch nicht geäußert, es ist aber vom gleichen Schicksal auszugehen. Lediglich bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des Umgründungssteuergesetzes ist die Verlustübertragung trotz Unentgeltlichkeit zulässig.

Übergang auf die Erben gemäß Erbquote

Hinsichtlich des Verlustübergangs im Erbfall ist die Finanzverwaltung anderer Ansicht. Sie lässt den Verlustübergang zu und begründet dies mit der Gesamtrechtsnachfolge im Zuge der Erbschaft. Der Übergang auf die Erben erfolgt dabei gemäß der jeweiligen Erbquote. Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle Erben den Betrieb übernehmen oder keiner der Erben bereit ist, den Betrieb nach dem Tod des Erblassers fortzuführen. Sogar wenn der Betrieb in Erfüllung eines Pflichtteils oder Legates an den Pflichtteilsberechtigten/Legatar herausgegeben werden muss, verbleibt der Verlustvortrag beim Erben. Der quotenanteilige Übergang der Verlustvorträge bewirkt, dass Erben, die den verlustbringenden Betrieb übernehmen, zwar die gesamten im Betrieb vorhandenen stillen Reserven übernehmen müssen, aber nur den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der Verluste geltend machen können. Erben anderer Vermögenswerte werden somit nur gegenüber jenen, die den verlustbringenden Betrieb erhalten, bevorzugt.

Bei Schenkungen stimmt die Finanzverwaltung der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu, die Verlustvorträge verbleiben beim Geschenkgeber. Aufgrund der Einzelrechtsnachfolge wird eine Mitübertragung allfällig vorhandener Verlustvorträge auf den Begünstigten verneint.

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