Welche Vergütungen an Stiftungsorgane sind von der Umsatzsteuer befreit?

Wenn Vergütungen an Aufsichtsräte gezahlt werden, so muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Gleiches gilt für Entgelte an andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind. Auch diese sind von der Umsatzsteuer befreit. Fallen darunter aber auch die Vergütungen an Stiftungsvorstände?

In der Praxis gibt es dazu keine einheitliche Vorgangsweise und auch die Finanzbehörden sind sich hinsichtlich der richtigen umsatzsteuerlichen Behandlung uneinig. Voraussetzung für die Befreiung wird aber sein, dass mit der Funktion Überwachungsmaßnahmen verbunden sind, eine ausschließlich beratende Funktion wird für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes nicht ausreichen.

Vergütung an den Stiftungsvorstand mit Umsatzsteuer

Der Stiftungsvorstand wird aus steuerlicher Perspektive hinsichtlich seiner Aufgabe, nämlich der Verwaltung von fremden Vermögen, selbstständig tätig. Nur in Ausnahmefällen wird er so in die Organisation der Privatstiftung eingegliedert, dass er seine Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn unselbstständig ausübt. Er verwaltet und vertritt die Privatstiftung nach außen und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes. Er ist dabei verpflichtet die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten. Er ist somit der Geschäftsführer der Privatstiftung, ist jedoch jedenfalls kein Kontrollorgan von dieser. Die Vergütung an den Stiftungsvorstand muss somit mit Umsatzsteuer verrechnet werden.

Vergütungen an andere Stiftungsorgane

Als weitere Stiftungsorgane können ein Stiftungsbeirat oder ein Aufsichtsrat eingerichtet sein. Der Beirat setzt sich meistens aus dem Stifter selbst und den als Begünstigten vorgesehenen zusammen. Da das Gesetz keine Vorgaben hinsichtlich der Kompetenzen gibt, kann der Stifter die Aufgaben des Beirates selbst festlegen. Meistes wird er dem Beirat Weisungsrechte, Vetorechte, Zustimmungsrechte oder sonstige Einflussrechte einräumen. Ist die Tätigkeit des Beirates so formuliert, dass neben sonstigen Funktionen auch Kontrollrechte vereinbart sind, so kann hier die Umsatzsteuerfreiheit zur Anwendung kommen.
Der Aufsichtsrat kann bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, wie etwa die einheitliche Leitung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit einer Gesamtmitarbeiterzahl von über 300, zwingend einzurichten sein. Wird an die Aufsichtsratsmitglieder der Stiftung eine Vergütung gezahlt, so ist diese jedenfalls umsatzsteuerfrei.

Achtung:
Die Umsatzsteuerfreiheit ist eine unechte; dem Stiftungsorgan steht also für alle mit der Vergütung zusammenhängenden Aufwendungen kein Vorsteuerabzug zu. Diesen wird es aber in den meisten Fällen auf die Stiftung überwälzen.

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