Betriebssplitting von Gartenbaubetrieben

Wenn Gartenbaubetriebe florieren, sollte man Überlegungen anstellen, wie die damit verbundene wachsende Steuerbelastung minimiert werden kann. Ein probates Mittel ist etwa das Splitting von Betrieben.

Die Flächenpauschalierung ist für Gartenbaubetriebe eine angemessene und einfache Methode der Gewinnermittlung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Einheitswert des Gartenbaubetriebes € 65.500 und der Umsatz € 400.000 nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als € 1.500 (inkl. USt) jährlich betragen. Dabei gelten als Wiederverkäufer Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern.

Bagatellgrenze  € 1.500

Falls die Bagatellgrenze hinsichtlich der Verkäufe an Letztverbraucher von € 1.500 überschritten wird, geht die Flächenpauschalierung für den gesamten Gartenbau verloren und der Gärtner muss den Gewinn entweder mit der Teilpauschalierung oder mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Um dies zu verhindern, könnte ein Angehöriger oder eine Personengesellschaft den Verkauf der Produkte übernehmen. Falls der Gärtner keine geeignete Person für eine Vergesellschaftung findet, kann er eine Einmann-GmbH, deren einziger Gesellschafter er selbst ist, gründen. Durch die wirtschaftliche Trennung wird erreicht, dass für die Ermittlung des Gewinnes in der Pflanzenproduktion weiterhin die Flächenpauschalierung erhalten bleibt. Wie gewohnt, können die gärtnerischen Produkte auch weiterhin mit 12% Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
Der Verkaufsbetrieb, der ein Gewerbebetrieb ist, darf sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt holen. Außerdem stellen die Zahlungen für die gärtnerischen Produkte – die zu fremdüblichen Preisen verrechnet werden sollen – beim Gewerbebetrieb Betriebsausgaben dar.

Landschaftsgestalter und Friedhofsgärtnern

Ein ähnlich gelagertes Betriebssplitting ist auch bei Landschaftsgestaltern und Friedhofsgärtnern anzutreffen. Hier wird meist von einem Familienangehörigen die landwirtschaftliche Gärtnerei betrieben, während ein anderer Familienangehöriger oder eine Personengesellschaft oder eine GmbH, deren Gesellschafter Familienangehörige sind, den Gewerbebetrieb (Landschaftsgestaltung bzw. Friedhofsgärtnerei) betreiben.

Worauf geachtet werden muss

Die Teilung eines Gartenbaubetriebes in zwei oder mehrere Betriebe ist mit steuerlicher Wirkung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass die damit entstehenden Betriebe auch tatsächlich als rechtlich und wirtschaftlich selbstständig anzusehen sind. Dies setzt ernsthafte, klare, widerspruchsfreie und nach außen in Erscheinung tretende Vereinbarungen voraus, die Trennung der Betriebe muss auch tatsächlich gelebt werden.

Die neben den klaren vertraglichen Vereinbarungen zu einer tatsächlichen selbstständigen Bewirtschaftung notwendigen Kriterien können wie folgt skizziert werden:

  • belegmäßig prüfbare und nachvollziehbare buchmäßige Selbstständigkeit der Betriebe
  • getrennte Konten bei Banken
  • eindeutig zuordenbare Wirtschaftsgüter, also räumliche Trennung der Flächen (Grundflächen, Gebäudenutzflächen, usw.)
  • eigenes Personal, dabei müssen die unterschiedlichen Kollektivverträge in der Landwirtschaft und im Gewerbe beachtet werden
  • eine organisatorische Trennung der Betriebe
  • eine genaue und zeitnahe Abrechnung (Geldfluss) zwischen den geteilten Betrieben über gegenseitige Liefer- und Leistungsbeziehungen
  • zivilrechtlich saubere Übertragung des Teilbetriebes bzw. der Wirtschaftsgüter
  • Anzeige der erfolgten Umstrukturierung bei den zuständigen Behörden und Institutionen
Sozialversicherung der Bauern

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass der (die) Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Gärtnerei unverändert in der Sozialversicherung der Bauern versichert bleibt. Der (die) Inhaber des Gewerbebetriebes unterliegt der gewerblichen Sozialversicherung. Falls der Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Gärtnerei auch Mitunternehmer im Gewerbebetrieb ist, so kann er, sofern die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung die Höchstbeitragsgrundlage von € 55.020 übersteigt, einen Antrag auf Differenzvorschreibung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einbringen. Er erspart sich dadurch Sozialversicherungsbeiträge.

Tipp
Um bei der optimalen Gestaltung derartiger Betriebssplitting-Modelle alle erforderlichen inhaltlichen und organisatorischen Aspekte entsprechend zu berücksichtigen, ist die Beiziehung des Steuerberaters dringend zu empfehlen!

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