Offene Ausschüttung - Beteiligungsertrag oder Einlagenrückzahlung?

Tätigt der Gesellschafter Einlagen in die Kapitalgesellschaft, so ist dieser Vorgang steuerneutral. Gleiches gilt, wenn er sich diese Einlagen später wieder rückzahlen lässt.

Wenn Einlagenrückzahlungen vorgenommen werden, wird dies auf den ersten Blick aus der Bilanz nicht erkennbar sein, da sie im gebuchten und ausgezahlten Gewinn enthalten sind. Daher sind Dividenden stets daraufhin zu überprüfen, ob sie aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn stammen oder es sich dabei – zumindest zum Teil – lediglich um eine bloße Einlagenrückzahlung handelt, die nicht der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen ist.

Differenz zwischen Einlagenrückzahlung und Beteiligungsansatz

Achtung ist allerdings geboten, wenn die Höhe der Einlagenrückzahlung den Wert des Beteiligungsansatzes des Gesellschafters übersteigt. Diese Differenz zwischen Einlagenrückzahlung und Beteiligungsansatz beim Gesellschafter kann ihren Ursprung in einer zwischenzeitlich beim Gesellschafter vorgenommenen Teilwertabschreibung der Beteiligung oder der Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten der Beteiligung haben.

Besteuerungsfolgen

Wenn eine solche Differenz zwischen Einlagenrückzahlung und Beteiligungsansatz besteht, so unterliegt sie den gleichen Besteuerungsfolgen wie wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft veräußert werden würde:

  • Ist der Gesellschafter eine Körperschaft wird dieser „Veräußerungsgewinn“ grundsätzlich mit 25% besteuert.
  • Hält der Gesellschafter den Anteil an der Körperschaft in seinem Einzelunternehmen oder über eine Mitunternehmerschaft und liegt zwischen Anschaffung der Beteiligung und Einlagenrückzahlung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, unterliegt der Gesellschafter mit dem „Veräußerungsgewinn“ lediglich dem Hälftesteuersatz. Wurden hingegen seitens des Gesellschafters bereits steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen (etwa die Übertragung stiller Reserven oder die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung) oder erfolgt die Einlagenrückzahlung innerhalb des ersten Jahres nach Beteiligungsanschaffung, unterliegt der „Veräußerungsgewinn“ beim Gesellschafter der normalen Tarifbesteuerung.
  • Befindet sich der Gesellschaftsanteil hingegen im Privatvermögen des Gesellschafters und erfolgt die Einlagenrückzahlung innerhalb eines Jahres nach Beteiligungserwerb, unterliegt der Gesellschafter der Spekulationsgewinnbesteuerung. „Veräußerungsgewinne“ aufgrund einer außerhalb der 1-Jahres-Frist vorgenommenen Einlagenrückzahlung unterliegen dann der Steuerpflicht, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens 1% betragen hat. Dann kommt allerdings der  begünstigte Halbsatz zur Anwendung.

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