Bilanzierung einer Treuhandschaft

Häufig knüpft das Abgabenrecht die Abgabenschuld an zivilrechtliche Sachverhalte. In diesen Fällen kann durch Treuhandkonstruktionen die Steuerbelastung optimiert werden.

Beispiel: Anteilsvereinigung im Grunderwerbsteuerrecht

Ein Unternehmer  möchte 100% der Anteile einer GmbH, die vorwiegend aus Liegenschaftsvermögen besteht vom Alleingesellschafter, erwerben. Würde er 100% der Anteile von Gesellschafter kaufen, käme es zur sogenannten Anteilsvereinigung, die eine Grunderwerbsteuerpflicht der im Zuge des Anteilskaufes erworbenen Liegenschaften auslösen würde. Um die Grunderwerbsteuerpflicht zu vermeiden erwirbt er nur 99% direkt. 1% erwirbt sein Freund oder dessen GmbH treuhändig für ihn. Diese GmbH (Treuhänder) erwirbt die Anteile zwar im eigenen Namen, doch auf Rechnung des erworbenen Unternehmens und wird künftig auch die Gesellschafterrechte in seinem Interesse ausüben. Der Treuhänder ist somit zivilrechtlicher Eigentümer dieses 1%igen Gesellschaftsanteils. Da  er ohne Zustimmung des Treuhänders nicht über den Anteil disponieren kann, kommt dem Treugeber das wirtschaftliche Eigentum zu.

Aktivierung des Herausgabeanspruches

Der Treugeber hat aufgrund seines wirtschaftlichen Eigentums den treuhändig für ihn durch den Treuhänder gehaltenen Anteil in seinem Jahresabschluss aufzunehmen. Der Ausweis kann dabei so erfolgen, als hätte der Treugeber auch das rechtliche Eigentum an dem Treuhandvermögen erworben. Stattdessen wird aber auch eine Aktivierung des Herausgabeanspruches, also eine Forderung gegenüber dem Treuhänder, als zulässig erachtet. Abgabenrechtlich sind die mit dem Treuhandvermögen verbundenen Erträge und Aufwendungen beim wirtschaftlichen Eigentümer bzw. dem Treugeber zu berücksichtigen.

Was allerdings den bilanziellen Ausweis treuhändig erworbener Vermögensgegenstände beim Treuhänder betrifft, gehen die Meinungen auseinander:

  • Mangels wirtschaftlichen Eigentums kann ein Ausweis im Jahresabschluss des Treuhänders gar nicht erfolgen.
  • Zum Teil wird eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses im Anhang vertreten.
  • Aufgrund der rechtlichen Herrschaftsmöglichkeit und der mit dem rechtlichen Eigentum verbunden Publizitätswirkung (Firmenbuch, Grundbuch) wird aber auch ein bilanzieller Ausweis beim Treuhänder als geboten erachtet. Dieser Ausweis sollte dann aber offensichtlich – entweder in einer Vorspalte zum entsprechenden Vermögensgegenstand oder als selbständiger Posten – erfolgen und entsprechend erläutert werden. Bei Aktivierung des Treuhandgutes ist jedenfalls passivseitig die Herausgabeverpflichtung an den Treugeber in gleicher Höhe zu bilanzieren.
  • Als „Mittelweg“ wird auch ein Ausweis unter der Bilanz – getrennt von den Haftungsverhältnissen – als zulässig erachtet, womit Bilanzsumme und Bilanzgliederung von dem sich nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden befindlichen Treuhandgutes nicht tangiert werden.
Sollte man sich für die Erfassung im Jahresabschluss entscheiden, so müsste man die Treuhandschaft jedenfalls derart offen legen, dass sie entweder in einem eigenen Posten in der Bilanz ausgewiesen wird, durch getrenntem Ausweis unter der Bilanz oder durch eine ausreichende Erläuterung im Anhang. Für solch komplexe Bilanzierungsfragen stehen wir Ihnen freilich gerne zur Verfügung.

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