Zahlungen an den Reparaturfonds

Bei schlichtem Miteigentum liegt es an der Miteigentümergemeinschaft, wie und wann finanzielle Mittel für anstehende Reparaturen am Gebäude beschafft werden. Somit tragen die Miteigentümer das wirtschaftliche Risiko eines erforderlichen Kapitaleinsatzes für Reparaturen am Haus.

Es bleibt also den Miteigentümern überlassen, ob sie einen Teil der Mietzinseinnahmen für diesen Zweck ansparen, um im Sanierungsfall die Finanzierung zu sichern oder nicht. Anders ist die Lage beim Wohnungseigentum. Hier herrscht ein „Zwangsansparprinzip“. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, einen laufenden, angemessenen Beitrag zur so genannten Instandhaltungsrücklage (Reparaturfonds) zu leisten. Weigert sich ein Wohnungseigentümer seinen Beitrag zu leisten, kann er von den übrigen Eigentümern gerichtlich zur Zahlung gezwungen werden.

Geld des Reparaturfonds für Sanierungszwecke

Steuerlich verwerten kann der Wohnungseigentümer diese Beiträge zum Reparaturfonds nur dann, wenn er seine Wohnung vermietet oder diese zur Einkunftserzielung verwendet. Allerdings stellen die regelmäßigen Zahlungen an den Reparaturfonds beim Wohnungseigentümer noch keine Werbungskosten dar. Erst wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, das angesparte Geld des Reparaturfonds für Sanierungszwecke zu verwenden, liegen in Höhe der tatsächlich verwendeten Gelder steuerlich abzugsfähige Aufwendungen vor.

Werbungskosten in der Steuererklärung

Der jeweilige Wohnungseigentümer erhält aus seiner jährlichen Abrechnung auch eine Information über den Stand des Reparaturfonds und den Wert der im abgelaufenen Jahr tatsächlich für Sanierungszwecke verwendeten Gelder. Aus diesem Betrag hat er – entsprechend seines Wohnungseigentumsanteils am Gebäude – seinen aliquoten Anteil herauszurechnen. Diesen Anteil kann er als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug. Auch dieser steht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung des Reparaturfonds dem Wohnungseigentümer anteilig zu.

An Mieter weiterverrechnen

Der Wohnungseigentümer kann aber die Zahlungen, die er an den Reparaturfonds zu leisten hat, an seinen Mieter weiterverrechnen. Ertragsteuerlich stellt die Weiterverrechnung einen durchlaufenden Posten dar. Umsatzsteuerlich liegt in Höhe des weiterverrechneten Fondsbeitrages eine steuerpflichtige Nebenleistung zur Vermietung vor, für die jener Umsatzsteuersatz zu verrechnen ist, der auf dem Mietzins lastet.

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