Verdoppelung der steuerfreien Überstundenzuschläge ab 1.1.2009

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Vergütung von Überstunden. Danach gebührt für Überstunden zusätzlich zum Überstundengrundlohn ein Zuschlag von 50% des Grundlohnes, wobei Kollektivverträge auch einen höheren als den gesetzlichen Zuschlag vorsehen können.

Bis zum 31.12.2008 bleiben die Zuschläge für die ersten 5 Überstunden im Ausmaß von maximal 50% des Überstundengrundlohns bis zur Höchstgrenze von € 43 pro Monat steuerfrei. Ab 1.1.2009 wird dieser steuerfreie Betrag erhöht und das Ausmaß der steuerfreien Überstundenzuschläge verdoppelt: An Stelle von 5 steuerfreien Überstundenzuschlägen können 10 Überstundenzuschläge im Ausmaß von maximal 50% des Überstundengrundlohns bis zur verdoppelten Höchstgrenze von € 86 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.

Betrieblich notwendige Überstunden

Aufzeichnungen für diese „Normal-Überstunden“ sind nicht mehr notwendig, wenn bisher mehr als fünf bzw. zehn Überstunden erbracht und bezahlt wurden, die regelmäßige Leistung dieser Überstunden nachgewiesen und die Leistung nach wie vor glaubwürdig ist. Für betrieblich notwendige Überstunden die an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht (mindestens 3 Stunden zwischen 19 Uhr und 7 Uhr) geleistet werden bleibt jedoch auch 2009 alles beim Alten: Es steht ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von € 360 pro Monat, bei überwiegender Nachtarbeit (mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit) sogar in Höhe von € 540 pro Monat, zu.

Damit diese Überstundenzuschläge für Sonn- bzw. Feiertags- oder Nachtarbeit als steuerfrei anerkannt werden, muss zudemdie genaue Anzahl,

  • die zeitliche Lagerung der geleisteten Überstunden sowie
  • die genaue Höhe der dafür über das normale Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge
nachgewiesen werden.

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