Trinkgelder bleiben steuerfrei, Bewertung von Dienstwohnungen gesetzwidrig

Der Verfassungsgerichtshof kam nun zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung für Trinkgelder verfassungskonform ist, die Bewertung von Dienstwohnungen hob er jedoch wegen Gesetzeswidrigkeit auf.

Gemäß dem Einkommensteuergesetz sind ortsübliche Trinkgelder, die Arbeitnehmern anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite freiwillig gewährt werden, steuerfrei, sofern den Arbeitnehmern die direkte Annahme nicht auf Grund von gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen untersagt ist. Die Steuerbefreiung für Trinkgeld bleibt damit unverändert erhalten.

Bewertung von Dienstwohnungen

Bislang wurden Wohnungen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden, gegenüber solchen Wohnräumen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gesondert anmietet, mit niedrigeren und damit für den Dienstnehmer steuerlich günstigeren Werten als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug angesetzt: Während bei im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Dienstwohnungen die Sachbezugswerte laut einer vom Finanzministerium erlassenen Verordnung maßgeblich waren, richtete sich der Sachbezugswert bei angemieteten Wohnungen in der Regel nach den um 25% gekürzten tatsächlichen Mietaufwand.

Der Verfassungsgerichtshof beurteilte diese Verordnung als gesetzwidrig, da die aufgrund der Verordnung als Sachbezug anzusetzenden Werte einerseits nicht nach regionalen oder lokalen (Wohnungsmarkt-)Verhältnissen differenzieren und andererseits die Werte laut Verordnung weit unter den üblichen Mietpreisen liegen. Seitens des Finanzministeriums wurde angekündigt, dass die Verordnung saniert und mit 1.1.2009 neu erlassen werden wird.

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