Vorübergehender Wechsel von Buchführung oder Teilpauschalierung zur Vollpauschalierung

Wer einen größeren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernimmt, der bisher entweder der Teilpauschalierung unterlag oder buchführungspflichtig war, sollte zum Übergabezeitpunkt unbedingt einen Wechsel zur Vollpauschalierung prüfen.

Aufgrund der neuen Pauschalierungsverordnung (ab 2006) findet der Wechsel von der Vollpauschalierung in die Teilpauschalierung im Jahr nach dem erstmaligen Überschreiten der Einheitswertgrenze von € 65.500 statt. Für die Landwirte bedeutet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nun, dass sie (falls sie etwa durch Zupachtungen im Herbst 2008 die Einheitswertgrenze von € 65.500 überschritten haben) ohne großer Option in der Sozialversicherung der Bauern ihren Gewinn nicht freiwillig teilpauschaliert ermitteln dürfen. Ab 2009 müssen sie in diesem Fall den Gewinn teilpauschaliert ermitteln.

Weitreichende Auswirkungen für Gutsbetriebe

Zwei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes haben weitreichende Konsequenzen für Gutsbetriebe. Übernimmt nämlich der Rechtsnachfolger einen Gutsbetrieb (z.B. Einheitswert € 1.000.000), so gelten für ihn die Übergangsfristen laut Bundesabgabenordnung. Er ist also, wenn er etwa den Betrieb am 1. März 2008 übernommen hat, im ersten Jahr vollpauschaliert. Das heißt, dass für ihn der Gewinn 39% des Einheitswertes beträgt.

Das kann insbesondere bei Forstbetrieben bei großen Schlägerungen sehr vorteilhaft sein. In den darauf folgenden Jahren (2009 und 2010) unterliegt der Übernehmer noch der Teilpauschalierung. Die Buchführung tritt erst 2011 ein. Selbstverständlich darf der Übernehmer freiwillig auch bereits 2008 den Gewinn mit einer doppelten Buchführung ermitteln. Unabhängig davon, wie hoch der Einheitswert ist, muss der Übernehmer einen Optionsantrag zur Regelbesteuerung in der Umsatzsatzsteuer abgeben, sofern er regelbesteuert sein möchte.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation, um diese komplexe Materie optimal für Sie nutzen zu können.

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