Einbringung von Einzelunternehmen in GmbH: Nachversteuerung von begünstigt besteuerten Gewinnen?

Wird ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht, kann die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nicht weiter in Anspruch genommen werden. Allerdings können rückwirkende Entnahmen und die Rückbehaltung von Anlagevermögen vorgenommen werden.

Seit dem Jahr 2004 besteht für bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Land- und Forstwirte, seit dem Jahr 2007 auch für bilanzierende selbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern. Begünstigt ist der durch das „Stehenlassen“ des Gewinnes im Unternehmen eingetretene Eigenkapitalanstieg, bis zu einer Höhe von maximal € 100.000 pro Jahr. Wenn innerhalb von 7 Jahren nach Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes eine Minderung des Eigenkapitales eintritt, kommt es zu einer Nachversteuerung des Eigenkapitalabfalls mit dem Hälftesteuersatz jenes Jahres, in dem die ursprüngliche Begünstigung in Anspruch genommen worden ist.

Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht

Die begünstigte Besteuerung kann von natürlichen Personen, somit von bilanzierenden Einzelunternehmern oder Mitunternehmern bilanzierender Mitunternehmerschaften geltend gemacht werden. Wird ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht, so kann die Begünstigung nach erfolgter Einbringung nicht weiter in Anspruch genommen werden. Die Einbringung selbst löst dabei keine Nachversteuerung der in den letzten sieben Wirtschaftsjahren vom Einbringenden in Anspruch genommenen Eigenkapitalbegünstigungen aus.

Halber Durchschnittsteuersatz des Veranlagungsjahres

Allerdings können im Rahmen der Einbringung rückwirkende Entnahmen bzw. die Rückbehaltung von Anlagevermögen im maximal 9 Monate betragenden Zeitraum zwischen gewähltem Einbringungsstichtag und Anmeldung der Einbringung beim Firmenbuch (bzw. Finanzamt) vorgenommen werden. Diese Vermögensänderungen wirken sich im Unterschied zur Einbringung hinsichtlich der begünstigt besteuerten Gewinne beim Einbringenden im Einbringungsjahr aus. Sie gelten als am Einbringungsstichtag als getätigt und sind entsprechend mit dem halben Durchschnittsteuersatz des Veranlagungsjahres, in welchem sie ursprünglich begünstigt besteuert wurden, nachzuversteuern.

Unser Tipp:
Zur Verhinderung einer Nachversteuerung von entnommenen Gewinnen empfiehlt sich, die Entnahmen nicht rückzubeziehen. In diesem Fall werden die Entnahmen dann der übernehmenden GmbH zugerechnet, in der es nicht mehr zur Anwendung der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne und somit auch nicht mehr zu einer Nachversteuerung kommen kann. In der Bilanz sind diese Entnahmen dann als Verrechnungsforderung auszuweisen.

<< zurück