Gewährleistungsansprüchen und Umsatzsteuer

Leistungen können nur dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist aber fraglich, ob ein Leistungsaustausch und somit eine Leistungserbringung gegen Entgelt gegeben ist.

Die Gewährleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine verkaufte Ware von Anfang an mangelhaft war. Es handelt sich dabei um die Haftung des Veräußerers für den Mangel an der Ware. Die Bedingungen, unter denen die Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann, sind gesetzlich genau geregelt.
Die Fristen, innerhalb der Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, betragen für bewegliche Sachen (wie etwa PKWs) zwei, für unbewegliche Sachen (wie etwa Gebäude) drei Jahre. Je nach Art des Mangels muss der Verkäufer entweder die Ware verbessern, austauschen, eine Reduktion des Kaufpreises gewähren oder das Geschäft rückgängig machen. Sofern möglich, ist immer zuerst zu versuchen, den Mangel an der Ware zu beheben. Im Gesetz wird dies mit „Verbesserung“ umschrieben.

Verringerung des Kaufpreises

Ist das nicht möglich, so muss der Verkäufer die Ware gegen eine vergleichbare Ware austauschen. Sollte das auch nicht möglich sein, kann eine Verringerung des Kaufpreises vereinbart werden. Nur dann, wenn auch diesbezüglich keine Einigung erzielt werden kann, muss das Geschäft rückabgewickelt („gewandelt“) werden.

Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerlich führen Nachbesserungsarbeiten an der Ware zu keinem Leistungsaustausch. Wenn der Abnehmer eine Preisminderung verlangt, so stellt dies eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage dar. Die Umsatzsteuer ist nur vom reduzierten Preis abzuführen bzw. die eventuell bereits ans Finanzamt zu viel bezahlte Umsatzsteuer ist zurückzufordern.
Wenn das Geschäft rückgängig gemacht wird, dann ist dies auch umsatzsteuerlich als Rückgängigmachung zu qualifizieren und die Umsatzsteuer entsprechend zu korrigieren.

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