Wer kann die Künstlerpauschalierung anwenden?

Künstler haben die Möglichkeit, ihre Ausgaben nicht exakt zu ermitteln, sondern diese vereinfacht mit 12 % ihrer Umsätze, höchstens aber mit € 8.725, anzusetzen.

Die Beurteilung, wann es sich um einen Künstler handelt, ist dabei oftmals nicht so einfach. Die Finanz anerkennt denjenigen als Künstler, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden und anerkannten Kunstfach auf Grund einer künstlerischen Begabung entfaltet. Wer nur Erlerntes wiedergibt, ist noch kein Künstler. Auch das Tragen eines Künstlernamens bedeutet noch lange nicht, dass es sich dabei tatsächlich um einen Künstler handelt. Jedenfalls darf ein gewisser Qualitätsstandard nicht unterschritten werden, nicht jede primitive Darbietung ist bereits Kunst.
Vom Vorhandensein künstlerischer Fähigkeiten kann aber ausgegangen werden, wenn ein Abschluss einer Hochschule für Kunst (wie etwa der Akademie der Bildenden Künste) vorliegt. Trotzdem kann auch in diesen Fällen von der Finanzverwaltung der Wert der künstlerischen Leistung nachgeprüft werden.

Achtung!

Selbst die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass eine eindeutige Beurteilung, ob nun eine künstlerische oder eine gewerbliche (bei der die Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden kann) Tätigkeit vorliegt, nur nach eingehendem Studium der Literatur und der bisher ergangenen Rechtssprechung zu diesem Thema getroffen werden kann. Vor Inanspruchnahme der Künstlerpauschalierung empfehlen wir Ihnen im Zweifelsfall somit jedenfalls ein Gespräch mit uns als Ihrem Steuerberater.

Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel

Mit 12% abpauschaliert sind die Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (etwa Computer, Aufnahmegeräte etc.), Aufwendungen für Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, Tagesgelder etc. Nicht erfasst sind etwa Aus- und Fortbildungskosten, Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers, Honorare, Rohmaterial- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke, Beiträge zur Pflichtversicherung, Rechts- und Beratungskosten und Ähnliches.

Vorsteuern pauschal in Abzug

Unabhängig davon, ob in der Einkommensteuer die Pauschalierung in Anspruch genommen wird, können hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Künstler die Vorsteuern mit 1,8% der Umsätze pauschal in Abzug gebracht werden. Maximal können dabei € 3.960 an Vorsteuern pro Jahr geltend gemacht werden. Zusätzlich dazu können noch Vorsteuerbeträge für Anschaffungen über € 1.500 oder für Fremdleistungen in Anspruch genommen werden.

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