GmbH oder Stiftung?

Stiftungen wurden in der Vergangenheit oft als „Erbschaftssteuerumgehungsmodell der Reichen“ angeprangert. Dieser Vorwurf ist seit 1.8. 2008 durch die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungssteuer obsolet.

Der Verlust der steuerlichen Attraktivität einer Stiftung fördert nunmehr eine Rückbesinnung auf die zentralen Stiftungsmotive, wie Vermögenszusammenhalt, Versorgung der Nachfahren oder Förderung der Begünstigten. Zudem stellt sich die Frage, welche steuerlichen Vorteile künftig mit der Stiftung noch erzielt werden können.
Die Zufuhr von Eigenkapital oder Vermögen an die Stiftung unterliegt seit 1.8. 2008 einer Zuwendungsbesteuerung von 2,5%. Verglichen mit einer GmbH, deren Vermögenszufuhren nur mit 1%iger Gesellschaftsteuer belastet werden, somit ein klarer Steuernachteil. Bei der Zufuhr inländischer Grundstücke fällt sowohl bei der Stiftung sowie bei der GmbH zusätzlich eine Eingangs- bzw. Grunderwerbsteuer von 3,5% an. Die laufende Besteuerung der Stiftungseinkünfte entspricht hinsichtlich der Vermietungs- und betrieblichen Erträge jener der GmbH. Grundsätzlich unterliegen diese Einkünfte der 25%igen Körperschaftsteuer.

Ausländische Dividendenerträge

Inländische Dividendenerträge sind – wie bei der GmbH auch – unabhängig vom Beteiligungsausmaß steuerfrei. Ausländische Dividendenerträge sind bei der Stiftung jedenfalls steuerfrei, wenn die Beteiligung einer inländischen vergleichbar ist und wenn für die Dividendenerträge keine Steuerentlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgte. Eine GmbH ist hingegen mit ausländischen Dividenden erst dann steuerbefreit, wenn die Beteiligung mindestens 10% beträgt und seit mindestens einem Jahr besteht.

Steuerbelastung eines Direktanlegers

Zinserträge aus Bank- und Wertpapiergeschäften unterliegen bei der Stiftung grundsätzlich einer Zwischenbesteuerung von 12,5%. Diese Zwischensteuer wird bei Zuwendung von Stiftungsvermögen an die Begünstigten auf die im Falle der Zuwendung anfallende 25%ige Kapitalertragsteuer angerechnet, so dass die Zinserträge in Summe mit 25% Steuer belastet werden. Dies entspricht der Steuerbelastung eines Direktanlegers. Der Begünstigte wird im Endeffekt durch Zwischenschalten der Stiftung steuerlich nicht schlechter gestellt, als wenn er das Vermögen direkt anlegen würde. Die GmbH unterliegt mit den Zinserträgen der 25%igen Körperschaftsteuer. Einem GmbH-Gesellschafter ist aber abzuraten, seine Veranlagung durch Zwischenschalten der GmbH vorzunehmen, da das „Herausholen“der veranlagten Erträge oder des Zinsträgers nur durch eine Dividendenausschüttung erfolgen kann, die ihrerseits wiederum der 25%igen Kapitalertragsteuer unterliegt.

Einkünfte aus Vermögensveräußerungen

Einkünfte aus Vermögensveräußerungen unterliegen bei Stiftungen sowie der GmbH dann der 25%igen Körperschaftsteuer, wenn ihre Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (bei beweglichen Wirtschaftsgütern 1 Jahr, bei Liegenschaften 10 Jahre) erfolgt. Liegen An- und Verkauf des Vermögensgegenstandes außerhalb der Spekulationsfrist, sind Stiftungen – wie natürliche Personen – mit ihren Veräußerungsgewinnen steuerbefreit. Die Veräußerung von zumindest 1%igen Beteiligungen an Körperschaften außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist unterliegt jedoch auch bei der Stiftung der 12,5%igen Zwischensteuer. Diese kann aber auf die bei Zuwendungen aus der Stiftung an die Begünstigten anfallende Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

Einlagenrückzahlungen steuerfrei

Wird das in der Stiftung gebundene Vermögen den Begünstigten zugewendet, fällt grundsätzlich eine Kapitalertragsteuer von 25% an. Allerdings kann Vermögen, das nach dem 1.8. 2008 einer Stiftung gewidmet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an die Begünstigten zugewendet werden. Diese sogenannten „steuerfreien Substanzauszahlungen“ zugunsten der Stiftung oder der Begünstigten sind sachgerecht, da ab 1.8. 2008 auch Direktschenkungen des Stifters an die Begünstigten steuerfrei gestellt wären. Ferner sind Einlagenrückzahlungen jeder Art, die eine GmbH an ihre Gesellschafter tätigt, steuerfrei. Jedoch ist dem Gesetzgeber mit diesen steuerfreien Substanzauszahlungen keine völlige Gleichstellung der Stiftung mit der Direktschenkung und der GmbH-Einlagenrückzahlung geglückt. Die Zuwendung von Altvermögen, das der Stiftung vor dem 1.8. 2008 zugeführt wurde, unterliegt weiterhin der 25%igen Kapitalertragsteuer. Die Zuwendung von nach dem 1.8. 2008 gewidmeten Vermögen an die Begünstigten ist nur dann steuerbefreit, sofern die Zuwendung den Bilanzgewinn zu Beginn des Jahres zuzüglich der Gewinnrücklagen und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens übersteigt und über das der Stiftung gewidmete Vermögen ein Verzeichnis geführt wird.

Weiterhin ist die gesetzliche Regelung von Stiftungen eine sehr komplexe. Gerne beraten wir Sie, ob für Ihren individuellen Fall eine GmbH oder eine Stiftung die geeignete Rechtsform wäre.

<< zurück