Neue Lehrlingsförderung auch für Forstbetriebe

Bislang gewährte der Fiskus für jedes Lehrverhältnis eine einheitliche Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von € 1.000 je Lehrling und Lehrjahr. Diese Förderung wird nun auslaufen und gebührt nur noch für solche Lehrverhältnisse, die bis zum 27. Juni 2008 begründet wurden. Ein Wechsel in die neue Basisförderung ist nicht möglich.

Wurde das Lehrverhältnis ab dem 28. Juni 2008 begonnen, tritt an Stelle der Lehrlingsausbildungsprämie die neue Basisförderung. Diese richtet sich nach der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung. Der ausbildende Betrieb erhält:

  • im ersten Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen
  • im zweiten Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen
  • im dritten oder vierten Lehrjahr: 1 Lehrlingsentschädigung (bei dreieinhalb Ausbildungsjahren: ½ Lehrlingsentschädigung).
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Lehrvertrag über das ganze Ausbildungsjahr aufrecht war oder durch Zeitablauf geendet hat.

Betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrausbildung

Die Beihilfe wird ebenso wie die Lehrlingsausbildungsprämie im Nachhinein gewährt. Allerdings ist nicht mehr wie bisher das Finanzamt für die Förderung zuständig. Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrausbildung wird auch für Forstbetriebe über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer abgewickelt. Neben der Basisförderung besteht die Möglichkeit, zusätzlich betriebliche Förderungen für qualitätsbezogene Maßnahmen sowie für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen zu beantragen. Die neuen zusätzlichen Förderungen werden nicht nur für „neue“ Lehrverhältnisse, sondern auch für jene gewährt, die zum 27. Juni 2008 bereits bestanden haben.

Förderungsmöglichkeiten

Die noch näher durch Richtlinien zu bestimmenden Förderungsmöglichkeiten sind etwa:
  • ein Weiterbildungsbonus bei Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern
  • ein Qualitätsbonus bei erfolgreicher Ablegung einer Qualitätsprüfung durch den Lehrling
  • ein Erfolgsbonus bei Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg
Weiters sollen auch die erstmalige Ausbildung von Lehrlingen sowie die Schaffung neuer Lehrstellen gefördert werden. Diese Förderung soll in folgenden Fällen gebühren:
  1. für Lehrlinge von Unternehmen, die erstmalig Lehrlinge ausbilden, sofern sie innerhalb eines Jahres ab Einstieg in die Ausbildung eingestellt werden
  2. für Lehrlinge von Unternehmen, die nach einer Unterbrechung von zumindest 3 Jahren erneut in die Ausbildung einsteigen, sofern die Lehrlinge innerhalb eines Jahres ab Wiedereinstieg in die Ausbildung eingestellt wurden.

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