Umsatzsteuer bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen

Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Da diese Leistungen mitunter sehr komplex sind und sich ständig neue Formen entwickeln, ist aber die Feststellung, welche Leistungen davon betroffen sind, schwierig.

Beim Versicherungsvertreter stellt sich die Qualifizierung noch einfacher dar. Er ist als Person von der Umsatzsteuer befreit. Damit er aber als ein solcher Vertreter anzusehen ist, ist es notwendig, dass er von einer Versicherung ständig oder auch nur im Einzelfall damit beauftragt wird, für diese Versicherungsverträge zu vermitteln oder auch abzuschließen. Auch der Versicherungsmakler fällt unter die Befreiung.

Nebenleistungen zur Vermittlung der Versicherung

Grundsätzlich sind alle Leistungen befreit, die der Versicherungsvertreter erbringt, vorausgesetzt, er wird vermittelnd tätig. Dabei reicht es aber nicht aus, wenn er nur die Adressen beschafft oder die Kontaktgespräche führt. Auch Nebenleistungen zur Vermittlung der Versicherung sind befreit. Wichtig ist aber, dass es sich noch um eine berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsvertreters handelt. Einige Geschäfte sind auf jeden Fall nicht steuerfrei, das gilt etwa, wenn ein gesondertes Entgelt für die An- und Abmeldung für ein Kfz verrechnet wird. Nicht geklärt ist, wie die entgeltliche Übertragung von Versicherungsverträgen zu behandeln ist.

Umsätze im Geld- und Kreditwesen

Bei Finanzdienstleistungen ist die Beurteilung schwieriger, weil der Leistungskatalog wesentlich umfangreicher ist. Er betrifft etwa Umsätze im Geld- und Kreditwesen, somit also die Gewährung und Vermittlung von Krediten, die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln, mit Wertpapieren, Anlagengold und ähnliches. Einzelne Umsätze, wie etwa das Depotgeschäft, sind jedenfalls steuerpflichtig. Bei anderen Leistungen ist das strittig. Etwa bei Leistungen von Banken, die im Normalfall durch ein Rechenzentrum erbracht werden. Die Liste der Zweifelsfälle ist dabei vor allem bei neu entwickelten Finanzgeschäften eine lange.

Was wird sich ändern?

Auf europäischer Ebene wird aufgrund der veralteten und unklaren Gesetzeslage an einer Neuregelung hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen gearbeitet. Ziel ist, die Regelungen klarer zu fassen und somit mehr Rechtssicherheit für die Versicherungsvertreter und die Finanzdienstleister zu schaffen. Weiters soll den Kreditinstituten selbst das Recht eingeräumt werden, pro Umsatz zu entscheiden, ob dieser steuerbefreit oder steuerpflichtig behandelt werden soll. Die Umsetzung der neuen Regelungen in das nationale Recht hat bis spätestens 31. Dezember 2009 zu erfolgen. Die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren, ist bis 1. Jänner 2012 in österreichisches Recht umzusetzen.

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