Verwaltungsgerichtshof benachteiligt Kommanditisten

Die Beteiligung als Kommanditist an einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft oder als stiller Gesellschafter an einer vergleichbaren stillen Gesellschaft, vermittelt keine Erwerbstätigkeit. Daher ist die Veräußerung dieser Beteiligung nicht begünstigungsfähig.

Als ein pensionierter, 72-jähriger atypisch stiller Gesellschafter – somit ein dem Kommanditisten vergleichbarer Mitunternehmer – seine Beteiligungen aufgab und die Besteuerung zum Hälftesteuersatz beantragte, versagte ihm der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Halbsatzbegünstigung. Der Beschwerdeführer stellte nämlich nicht gleichzeitig mit der Aufgabe seiner Mitunternehmerschaft seine Erwerbstätigkeit ein. Die Beteiligung als Kommanditist an einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft oder als stiller Gesellschafter an einer vergleichbaren stillen Gesellschaft, die dem Beteiligten im Wesentlichen nur jene Mitspracherechte einräumt, die auch einem Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft zustehen, vermittelt keine Erwerbstätigkeit. Daher ist die Veräußerung oder Aufgabe dieser Beteiligung – mangels Einstellung einer Erwerbstätigkeit – nicht begünstigungsfähig.

Begünstigungsmöglichkeiten

Für Steuerpflichtige, die ihren Anteil an einem Gewerbebetrieb oder am Unternehmen eines Freiberuflers – also ihren sogenannten Mitunternehmeranteil – veräußern, bestehen eigentlich folgende Begünstigungsmöglichkeiten:

  1. Freibetrag (€ 7.300 mal Anteilsquote) oder
  2. 3-Jahres-Verteilung (Progressionsermäßigung), wenn zwischen Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb und dem Verkauf mehr als 7 Jahre liegen oder
  3. Halbsatzbesteuerung, wenn der veräußernde Unternehmer bzw. Mitunternehmer aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig geworden ist oder seine mit der Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Auch wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt oder er verstorben ist und seine Nachfolger die Veräußerung vornehmen und zwischen der Betriebseröffnung oder entgeltlichem Erwerb und der Veräußerung oder Aufgabe mehr als 7 Jahre liegen, kann die Halbsatzbesteuerung in Anspruch genommen werden.
Die Halbsatzbegünstigung bei Vollendung des 60. Lebensjahres erfordert aber zusätzlich die Einstellung der Erwerbstätigkeit, die bei einer Kommanditistenstellung im Regelfall nicht gegeben ist.

Tipp
Entspricht die Stellung eines Kommanditisten dem Regelstatut des Unternehmensgesetzbuches (eingeschränkte Kontrollrechte, kein Mitspracherecht etc.), steht ihm bei Veräußerung oder Aufgabe seines Mitunternehmeranteils nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Halbsatzbegünstigung zu. Wird der Kommanditist allerdings vor der Veräußerung oder Aufgabe Komplementär, werden ihm wesentliche Widerspruchsrechte eingeräumt oder erhält er für Tätigkeiten im Dienste der Kommanditgesellschaft Vergütungen, kann auch der Kommanditist die Halbsatzbegünstigung beanspruchen.

Darüber hinaus sollte der Kommanditist im Falle der Veräußerung/Aufgabe seines Mitunternehmeranteils auch dann in den Genuss des Hälftesteuersatzes kommen, wenn die Veräußerung/Abschichtung der Kommanditbeteiligung gleichzeitig (bzw. innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums) mit der Einstellung anderer Erwerbstätigkeiten (etwa der Aufgabe einer nicht selbständigen Tätigkeit infolge Pensionierung) erfolgt. Zu diesem Aspekt hat sich allerdings der Verwaltungsgerichtshof im ergangenen Erkenntnis einer Stellungnahme enthalten.

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