Zinsen auf ausländischen Bankkonten

Wenn Sie ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot im Ausland haben, dann sollten Sie nicht vergessen, die Zinsen daraus auch Ihrem Finanzamt bekannt zu geben. Die Finanz geht nämlich verstärkt gegen nicht erklärte Zinsen vor.

Vor allem Zinsen, die aus einem EU-Staat oder von bestimmten Drittstaaten wie Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra oder San Marino bezogen werden, stehen nun im Fokus des Finanzministers. Die allgemeine Besteuerungsregelung lautet nämlich, dass Zinsen, die eine im Inland lebende Person von einem ausländischen Bankkonto oder einem Wertpapierdepot bekommt, in Österreich mit 25% zu besteuern sind. Der jeweilige ausländische Staat darf zusätzlich einen bestimmten Prozentsatz einbehalten, der aber dann in Österreich angerechnet wird.

EU-Zinsrichtlinie

Mit 1. Juli 2005 trat die so genannte EU-Zinsrichtlinie in Kraft, die einen Informationsaustausch zu Zinszahlungen vorsieht. Jener Staat, in dem die Person wohnt, wird über Zinsen aus Guthaben und bestehenden Wertpapieren, die diese Person aus einem anderen EU-Staat oder dem Drittstaat bezieht, informiert. Damit wird sichergestellt, dass die in einem EU-Staat oder einem Drittstaat erzielten Zinsen tatsächlich auch beim Empfänger der Zinszahlung in seinem Wohnsitzstaat versteuert werden. In diesem Fall wird dann in jenem Staat, aus dem die Zinsen stammen, keine Quellensteuer einbehalten.

20%Quellensteuer

Nur einige Länder, wie etwa Österreich, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein und die Schweiz beteiligen sich noch nicht an diesem Informationsaustausch, da sie dazu ihr Bankgeheimnis lockern müssten. Diese Staaten ziehen den EU-Bürgern aber eine Quellensteuer von aktuell 20% (ab Juli 2011 sind es dann 35%) der Zinserträge ab und führen davon drei Viertel an den jeweiligen Staat, in dem der Zinsempfänger seinen Wohnsitz hat, ab.

„Ersuchen um Ergänzung“

Wenn also das Finanzamt Verdacht schöpft, dass Kapitaleinkünfte aus dem EU-Raum verschwiegen werden, dann wird Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein „Ersuchen um Ergänzung“ ins Haus flattern. Die Zinserträge müssen dann nachversteuert werden, es wird zur Festsetzung eines 2%-igen Säumniszuschlages kommen und es ist auch nicht auszuschließen, dass ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird. Das Gleiche gilt für Dividenden oder so genannte ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfondsanteilen, bei denen berechtigte Anhaltspunkte bestehen, dass diese neben den Zinserträgen zugeflossen sind. Auch diese unterliegen dem Sondersteuersatz von 25%.

Ist ein Finanzstrafverfahren zu verhindern?

Wenn Einkünfte, wie etwa ausländische Zinserträge, dem österreichischen Finanzamt absichtlich nicht bekannt gegeben werden, dann wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet; es drohen Geld- und im schlimmsten Fall auch Freiheitsstrafen. Die Folgen treten aber nicht ein, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige gemacht wird. Es ist daher zu empfehlen, dass Sie uns raschest möglich prüfen lassen, ob Sie tatsächlich alle Zinseinkünfte, Dividenden oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds aus dem Ausland erklärt haben.

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