Verletzung der Schenkungsmeldepflicht

Wird eine Schenkung vorsätzlich nicht binnen der 3-Monats-Frist ab Erwerb angezeigt, kann dies mit einer Strafe im Ausmaß von bis zu 10% des Verkehrswertes des im Schenkungswege erhaltenen Vermögens geahndet werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab Ablauf der 3-Monats-Frist möglich.

Die Strafe verjährt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem die Finanzbehörde Kenntnis von der unterlassenen Meldung erlangt hat. Die Strafbarkeit einer unterlassenen Meldung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn ab dem Ablauf der 3-monatigen Meldefrist des anzeigepflichtigen Erwerbes mindestens 10 Jahre verstrichen sind.

Anzeige der Schenkungen und Zweckzuwendungen

Mit Wirkung zum 31.7. 2008 wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft. An deren Stelle trat das Schenkungsmeldegesetz, das nunmehr eine bloße Anzeige der Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden vorsieht. Anzeigepflichtig ist der Erwerb von Bargeld, Kapitalforderungen (Sparbuch, Anleihen), Beteiligungen an Gesellschaften, Betrieben/Teilbetrieben sowie immateriellen (Konzessionen, Wohnrechte, Patente) und beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen (Pkw, Schmuck). Keine Anzeigepflicht besteht hingegen für den Erwerb von Grundstücken. Für diese existiert hingegen eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Befreiung von der Anzeigepflicht

Darüber hinaus gilt bei Erwerben von nahen Angehörigen bis zum Verkehrswert von € 50.000 (Jahresbetrachtung) sowie für Erwerbe von sonstigen Personen bis zu einem Verkehrswert von € 15.000 (5-Jahres-Betrachtung ab dem letzten meldepflichtigen Erwerb) eine Befreiung von der Anzeigepflicht. Ab dem die Erwerbsfreigrenze überschreitenden Erwerb sind alle Folgeerwerbe innerhalb eines Jahres (bzw. innerhalb von 5 Jahren) binnen 3 Monaten ab dem Erwerb auf elektronischem Wege mittels FinanzOnline dem Finanzamt anzuzeigen.

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