Vorsteuerabzug trotz falscher Adresse?

Für den Leistungsempfänger hat die falsche oder nicht ausreichende Angabe des Namens und der Adresse des Leistenden gravierende Folgen: Er kann die an den Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden Unternehmers ist notwendig, damit festgestellt werden kann, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich Unternehmer ist und ob er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Der Verpflichtung wird nicht entsprochen, wenn die Finanzbehörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten feststellen kann.

Firmenbuchabfrage zur Überprüfung der Richtigkeit

Derzeit wird diskutiert, ob dem Leistungsempfänger nicht dann ausnahmsweise der Vorsteuerabzug zustehen soll, wenn er guten Glaubens ist, dass die Anschrift des Leistenden korrekt ist. Wenn er etwa eine Firmenbuchabfrage zur Überprüfung der Richtigkeit der Adresse vorgenommen hat oder etwa beim Finanzamt angefragt hat, ob die UID-Nummer mit der in der Rechnung angegebenen Adresse übereinstimmt. Die Betriebsprüfung verweigert in einem solchen Fall aber regelmäßig den Vorsteuerabzug und beruft sich dabei auf die bis dato ergangenen Gerichtshofserkenntnisse: Eine Firmenbuch- oder UID-Nummernabfrage allein genügt nicht, wenn der leistende Unternehmer an der im Firmenbuch und auf der Rechnung angegebenen Anschrift tatsächlich nie tätig geworden ist.

Lockerung ist zu erwarten

Damit wird der Leistungsempfänger bis auf weiteres dazu gezwungen, bei Zweifel an der Richtigkeit der Adresse tatsächlich nachzuprüfen, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen auch von der in der Rechnung angegebenen Adresse aus betreibt und dort auch auffindbar ist! Eine Lockerung dieser Ansicht ist zwar zu erwarten, dazu werden aber entsprechende Klarstellungen durch die Höchstgerichte erforderlich sein.

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