Mitteilungspflicht von Honoraren

Bestimmte im Jahr 2008 ausbezahlte Honorare sind dem Finanzamt spätestens bis zum 28. Februar 2009 zu melden.

Meldepflichtig sind alle in- oder ausländischen Unternehmer, die nachstehend angeführte Personen oder Personenvereinigungen mit den angeführten Tätigkeiten gegen Leistung eines Entgeltes beauftragt haben. Körperschaften des privaten (z.B. GmbH, AG) und öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Land, Gemeinden, Kammern, Gebietskrankenkassen) sind auch dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn auf sie die Unternehmereigenschaft nicht zutrifft.

Die Meldung hat für alle Personen oder Personenvereinigungen (Personengesellschaften, Miteigentumsgemeinschaften) zu erfolgen, die folgende Leistungen außerhalb eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses erbringen:

  1. Überwachung der Geschäftsführung (etwa Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, des Sparkassenrates, Stiftungskuratoren u.ä.)
  2. Tätigkeiten von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern. Bei den Versicherungsvertretern kann allein aufgrund des Vorliegens eines Gewerbescheines nicht geschlossen werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Meldepflichtig sind nur Versicherungsvertreter, die auch ein Unternehmerwagnis tragen. Erhält der Vertreter hingegen neben seiner Provision ein laufendes Fixum, das zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreicht, liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor und besteht demgemäß keine Meldeverpflichtung.
  3. Tätigkeiten von Vorständen einer Privatstiftung
  4. Tätigkeiten von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden. Nicht darunter fallen hingegen erzieherische (z.B. Tagesmutter) oder beratende Tätigkeiten (z.B. Vitalcoach, Lebensberater etc.). Ferner sind Trainer oder Sportler, die mit ihrer Tätigkeit keine Fertigkeiten oder Techniken vermitteln sondern lediglich auf Wettkämpfe vorbereiten, sowie Schiedsrichter von der Meldepflicht ausgenommen, es sei denn sie stehen in einem freien Dienstvertragsverhältnis zum Auftraggeber.
  5. Tätigkeiten von Kolporteuren und Zeitungszustellern
  6. Tätigkeiten eins Privatgeschäftsvermittlers. Dabei handelt es sich um Vertretertätigkeiten über Produkte des täglichen Bedarfs (z.B. Reinigungsmittel, Geschirr, Schmuck, Dessous etc.), die vornehmlich gegenüber Konsumenten erbracht werden, wobei der Kaufvertragsabschluss zwischen dem vertretenen bzw. meldepflichtigen Unternehmen und dem Konsumenten erfolgt.
  7. Tätigkeiten als Funktionär einer öffentlich rechtlichen Körperschaft
  8. Sonstige Tätigkeiten von freien Dienstnehmern, für die eine Versicherungspflicht nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz besteht.
Wann kann die Meldung unterbleiben?

Beträgt das insgesamt im Kalenderjahr bezogene Entgelt (exkl. Umsatzsteuer, zuzüglich Reisekostenersätze) des meldepflichtigen Auftragnehmers maximal € 900 bzw. das Entgelt pro Auftrag maximal € 450 kann eine Meldung unterbleiben. Ferner entfällt eine Meldeverpflichtung, wenn die aufgrund ihrer Tätigkeit grundsätzlich meldepflichtige Person oder Personenvereinigung mit ihren Einkünften in Österreich nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Wie hat die Meldung zu erfolgen?

Die Meldung ist mittels Formular E 18 für jeden einzelnen meldepflichtigen Auftragnehmer zu erstatten. Wird die Meldung elektronisch übermittelt, ist sie spätestens bis Ende Februar des der Leistungserbringung folgenden Jahres bei dem für die Veranlagung der Umsatzsteuer des Meldepflichtigen zuständigen Finanzamtes einzubringen. Wird die Meldung nicht elektronisch übermittelt, endet die Einbringungsfrist Ende Jänner.

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