Selbstanzeige als Schutz vor Finanzstrafverfahren

Wurde ein steuerpflichtiger Vorgang nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt erklärt oder eine Steuer nicht fristgerecht abgeführt, kann ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden. Vor allem dann, wenn das Finanzamt den Verdacht hegt, dass dies dem Steuerpflichtigen nicht nur irrtümlich passiert ist, sondern dass ihn daran ein Verschulden trifft.

Der Einleitung und Verurteilung wegen eines Finanzstrafdeliktes kann der Steuerpflichtige dadurch entgehen, dass er eine gültige Selbstanzeige tätigt. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige scheitert aber oftmals daran, dass nicht alle Voraussetzungen für eine gültige Selbstanzeige erfüllt werden. Wird nämlich nur eine von den gesetzlich vorgeschriebenen Punkten übersehen, so kommt es dennoch zur Einleitung des Verfahrens und eventuell auch zu einer Verurteilung. Eine gewollte, aber verunglückte Selbstanzeige kann bestenfalls strafmindernd berücksichtigt werden. Damit die Selbstanzeige aber auch tatsächlich zum gewünschten Ziel, nämlich der Strafbefreiung, führt, sind folgende Punkte genau zu beachten:

Rechtzeitige Meldung
Es darf noch keine Betretung auf frischer Tat vorliegen und noch keine Verfolgungshandlung der Behörde gesetzt worden sein. Eine Verfolgungshandlung liegt vor, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat und eines bestehenden konkreten Verdachts richtet.

Vollständige Darlegung der Verfehlung
Gegenüber der örtlich und sachlich zuständigen Abgabenbehörde oder der sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde kann dies schriftlich, mündlich (nicht telefonisch!), per Fax oder per FinanzOnline erfolgen.

Mitzuteilen ist dabei

  1. dass eine Verkürzung vorliegt,
  2. die Erläuterung der betroffenen Abgabenart,
  3. eine Darstellung, wodurch es zur Verkürzung kam,
  4. die Erläuterung der Perioden, in denen die Verkürzung eingetreten ist.
Vollständige Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Dies hat so zu erfolgen, dass die Behörde die verkürzten Abgaben ohne weitere Nachforschungen vorschreiben und festsetzen kann.

Schadensgutmachung
Diese setzt voraus, dass der nicht entrichtete Steuerbetrag unverzüglich ans Finanzamt nachgezahlt wird. Sollte das Geld für die Nachzahlung nicht vorhanden sein, so ist statt der Zahlung unverzüglich ein Nachsichtsansuchen oder ein Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.

Nennung der Täter
Es muss der Name der Person genannt werden, für die die Selbstanzeige gelten soll. Sollten mehrere Personen als Täter in Frage kommen, so ist jede dieser Personen gesondert zu nennen. Seit 1.1. 2006 kann ein Finanzstrafverfahren auch gegen einen „Verband“, somit auch gegen das Unternehmen selbst eingeleitet werden. Aus diesem Grund sollte auch der „Verband“ (betrifft insbesondere juristische Personen und Personengesellschaften) als Täter genannt werden.

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