Veräußerungsgewinn bei Waldparzellenverkäufen

Anlässlich des Verkaufs von Wäldern unterliegt der auf das stehende Holz entfallende Anteil des Veräußerungserlöses der Einkommensteuer. Das gilt auch im Falle der Veräußerung von kleineren Waldparzellen.

Laut dem Unabhängigen Finanzsenat hat die Veräußerung einer 3,13 Hektar großen Waldparzelle zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes aus Land- und Forstwirtschaft betreffend des stehenden Holzes geführt, der nach der Verhältnismethode aus dem Gesamtkaufpreis zu ermitteln ist. Demnach ist also auch beim Verkauf von kleinen Waldparzellen ein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zu beachten.

Anmerkung:
Beträgt der Veräußerungserlös im Einzelfall nicht mehr als € 220.000, so kann der Veräußerungsgewinn mit 35% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Diese Regelung gilt sowohl für buchführungspflichtige als auch für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Alternativ kann jedenfalls unter Verwendung eines Gutachtens ein allfälliger geringerer Veräußerungsgewinn nachgewiesen und angesetzt werden.

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