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Veräußerungsgewinn bei WaldparzellenverkäufenAnlässlich des Verkaufs von Wäldern unterliegt der auf das stehende Holz entfallende Anteil des Veräußerungserlöses der Einkommensteuer. Das gilt auch im Falle der Veräußerung von kleineren Waldparzellen. Laut dem Unabhängigen Finanzsenat hat die Veräußerung einer 3,13 Hektar großen Waldparzelle zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes aus Land- und Forstwirtschaft betreffend des stehenden Holzes geführt, der nach der Verhältnismethode aus dem Gesamtkaufpreis zu ermitteln ist. Demnach ist also auch beim Verkauf von kleinen Waldparzellen ein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zu beachten. |