Pauschalierung von Ärzten mit Sonderklassegebühren

Hebt die Krankenanstalt bei Auszahlung der Sonderklassegebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen einen Hausanteil ein und nimmt der Arzt die Pauschalierung in Anspruch, so ist der Hausanteil durch das Pauschale abgedeckt. Der Hausanteil kann ab der Veranlagung 2008 dann nicht mehr zusätzlich zu den pauschalierten Ausgaben als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Stehen Ärzte in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und betreuen sie zusätzlich auch Privatpatienten der Sonderklasse, erhalten sie zusätzlich zum laufenden Gehalt aus dem Dienstverhältnis die so genannten Sonderklassegebühren. Ist die Krankenanstalt nach dem jeweils anzuwendenden Krankenanstaltengesetz verpflichtet, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben, werden die Sonderklassegebühren des Arztes steuerlich gleich behandelt wie das laufende Gehalt. Die Krankenanstalt zahlt dem Arzt sein Gehalt und die Sonderklassegebühren nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge aus. Der Arzt kann nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb der folgenden fünf Jahre eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung vornehmen. Eine Pflicht zur Erstellung einer Steuererklärung besteht nicht.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Anderes gilt, wenn die Krankenanstalt die Sonderklassegebühren im Namen des Arztes abrechnet. Im Regelfall übernimmt die Krankenanstalt neben der Rechnungsausstellung auch das Inkasso bei den Sonderklassepatienten oder die Verrechnung mit deren privater Krankenversicherung und leitet die Sonderklassegebühren an den Arzt weiter. Der Arzt erzielt in diesen Fällen mit den Sonderklassegebühren Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, die ihn jährlich auch zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung verpflichten. Ferner kann - je nach Umfang der Sonderklassegebühren - eine Umsatzsteuererklärungspflicht begründet werden, die unter Umständen auch zur unterjährigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.

Betriebsausgaben pauschal mit 12% festsetzen

Der Vorteil von Sonderklassegebühren, die der Arzt in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen muss, liegt in der besseren Absetzbarkeit betrieblich veranlasster Ausgaben. Ferner besteht für Ärzte, die ihre selbständigen Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermitteln und deren Vorjahresumsatz € 220.000 nicht übersteigt, die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal mit 12% der Umsätze (maximal jedoch mit € 26.400) festzusetzen. Wird von der Pauschalierung der Ausgaben in einem Folgejahr abgesehen (etwa weil die Umsätze des vorangegangenen Jahres die € 220.000 Grenze überschreiten oder weil die tatsächlich angefallenen Aufwendungen höher sind als € 26.400), besteht eine 5-jährige Sperrfrist für die Wiederinanspruchnahme der Pauschalierung.

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