Ärztliche Praxisgemeinschaften und Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer wird eine ärztliche Praxisgemeinschaft nur dann akzeptiert, wenn sie nach außen hin in Erscheinung tritt. Ist für den Patienten ersichtlich, dass er sich zur Behandlung in eine Gemeinschaftsordination begibt, dann ist diese Gemeinschaft auch als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen.

Sie muss dann ihre Umsätze in einer eigenen Umsatzsteuererklärung angeben. Aber auch der einzelne Arzt der Gemeinschaft kann zusätzlich Unternehmer sein, wenn er selbst nach außen hin mit eigenen Leistungen auftritt. Für diese von der Gemeinschaft unabhängigen Tätigkeiten muss er aber eine eigene Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Steuerbefreiung für Ärzteleistungen

Die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen ist von der Rechtsform des Unternehmers unabhängig. Deshalb erstreckt sich die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen auch auf die Praxisgemeinschaft. Somit sind also die Durchführung von Untersuchungen, Heilbehandlungen, operative Eingriffe, Blutentnahme, Geburtshilfe und anderes steuerfrei. Bei den Praxisgemeinschaften kommt aber hinzu, dass auch die Weiterverrechnung von Kosten innerhalb der Gemeinschaft steuerfrei ist. Die Weiterverrechnung von gemeinsam eingestellten Personal, das von den einzelnen Praxisärzten in Anspruch genommen wird, unterliegt somit ebenfalls nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen, die von der Gemeinschaft mit eigenem medizinisch-technischem Personal für die Praxen ihrer Mitglieder ausgeführt werden.
Die Weiterverrechnung von gemeinsam gemieteten Praxisräumlichkeiten ist ebenfalls steuerfrei, hier besteht aber die Möglichkeit zur Umsatzsteuer zu optieren. Da Ärzte aber im Regelfall keinen Vorsteuerabzug haben, wird diese USt-Option nicht sinnvoll sein.

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