Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen

Unter einer Rückdeckungsversicherung versteht man eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abschließt und bei der er als Begünstigter aufscheint. Eine solche Rückdeckungsversicherung muss freilich korrekt bilanziert werden.

Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung dient dem Arbeitgeber dazu, die Mittel für die Bestreitung seiner Zahlungsverpflichtungen aus den Pensionszusagen an seine Mitarbeiter anzusparen. Ferner kann sich der Arbeitgeber gegen Risiken in Verbindung mit einer betrieblichen Pensionszusagen versichern. Etwa gegen überdurchschnittliche Lebensdauer des pensionierten Mitarbeiters oder gegen vorzeitige Pensionszahlungen aufgrund unfallbedingter Berufsunfähigkeit.
Durch die laufenden Prämienzahlungen an die Versicherung erwirbt der Arbeitgeber Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, die im Allgemeinen mit zunehmender Laufzeit ansteigen. Der Wert dieses Anspruches ist im Jahresabschluss zu aktivieren und jährlich anzupassen, wobei die Bewertung des Anspruches von der vertraglichen Ausgestaltung der Rückdeckungsversicherung abhängt.

Wertrechte (Wertpapiere) des Anlagevermögens

Der Ausweis des Anspruches hat grundsätzlich unter der Position „Wertrechte (Wertpapiere) des Anlagevermögens“ zu erfolgen. Ist der Umfang der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung wesentlich, kann der bilanzielle Ausweis unter der Bezeichnung „Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen“ im Finanzanlagevermögen erfolgen. Ist hingegen zum Bilanzstichtag bereits ein Rückkauf der Ansprüche geplant, sind die Ansprüche im Umlaufvermögen als „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Vielfach werden die Ansprüche des Unternehmens gegenüber der Versicherung auch an den Arbeitnehmer verpfändet, um dessen Anspruch aus der betrieblichen Pensionszusage gegenüber dem Unternehmen abzusichern. Die Tatsache einer derartigen Verpfändung ist im Anhang anzugeben.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind sowohl die Aufwendungen und Erträge aus der Pensionszusage als auch die Aufwendungen und Erträge aus der Rückdeckungsversicherung im Posten „Pensionsaufwand“ auszuweisen.

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