Ă„nderungen im Sozialversicherungsrecht

Mit Jahresbeginn sind mehrere Ă„nderungen im Sozialversicherungsrecht zu beachten.

1.    Neue Werte - Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Bereits mit 1.7.2008 wurde der Dienstnehmeranteil in der Arbeitslosenversicherung von 3% bei Personen mit niedrigen Gehältern reduziert bzw. gänzlich erlassen. Ab 1.1.2009 gelten folgende Tarife für die Arbeitslosenversicherung:

Entgelt Arbeitslosen-versicherung %
bis € 1.128,-- 0%
> € 1.128,-- bis € 1.230,-- 1%
> € 1.230,-- bis € 1.384,-- 2%
> € 1.384,-- 3%


2.    Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige


Ab 1.1.2009 können sich auch „Neue Selbständige“ und Gewerbetreibende freiwillig für eine Arbeitslosenversicherung entscheiden. Sofern die selbständig erwerbstätige Person bereits aus einem früheren Dienstverhältnis arbeitslosenpflichtversicherte Zeiten angesammelt hat, kann der daraus resultierende Arbeitslosengeldanspruch in die Phase der Selbständigkeit mitgenommen werden. Somit wird für alle dadurch ohnehin abgesicherten Selbständigen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung obsolet. Allerdings kann der Selbständige durch einen freiwilligen Beitritt zur Arbeitslosenversicherung die Höhe und Dauer seines Arbeitslosengeldbezuges, der ihm im Falle der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung zusteht, erhöhen. Hinsichtlich der Übernahme bereits erworbener Arbeitslosengeldansprüche sind drei Konstellationen denkbar:

Personen, die vor dem 1.1.2009 selbständig und unselbständig tätig waren und ab 1.1.2009 ausschließlich selbständig tätig sind bewahren ihren Arbeitslosengeldanspruch unbefristet.
Personen, die sich nach dem 1.1.2009 selbständig machen und davor bereits mehr als 5 Jahre unselbständig tätig waren bewahren ebenfalls ihren Arbeitslosengeldanspruch unbefristet.
Personen, die sich nach dem 1.1.2009 selbständig machen und davor weniger als 5 Jahre unselbständig tätig waren können einen Arbeitslosengeldanspruch nur innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Selbständigkeit geltend machen.

Folgende Fristen sind für den Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu beachten:

  1. Beginn der selbständigen Tätigkeit vor dem 1.1.2009: Der Selbständige kann sich noch bis 31.12.2009 entscheiden, ob er in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eintritt.
  2. Beginn der selbständigen Tätigkeit nach dem 1.1.2009: Neugründer können binnen 6 Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in die Arbeitslosenversicherung eintreten.
Die getroffene Entscheidung bindet für 8 Jahre.Werden Eintrittsfristen übersehen, kann erst nach 8 Jahren wieder in die freiwillige Arbeitslosenversicherung optiert werden.

Die Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung betragen 6% der Bemessungsgrundlage, die der Selbständige wahlweise mit ¼, ½ oder ¾ der Höchstbeitragsgrundlage (2009: € 4.690) bestimmen kann.

wählbare Beiträge für Selbständige monatliche
Bem. GL
monatl. ArbeitslosenVB
1/4 der Höchstbeitragsgrundlage 1.172,50 70,35
1/2 der Höchstbeitragsgrundlage 2.345,00 140,70
3/4 der Höchstbeitragsgrundlage 3.517,50 211,05


3.    Auslaufen der 1/10tel Regelung bei Mehrfachversicherung

Seit dem Jahr 2000 wurden bei Mehrfachversicherung (ASVG und GSVG bzw. ASVG und BSVG bzw. GSVG und BSVG) in der gewerblichen bzw. bäuerlichen Krankenversicherung nicht die vollen Beträge vorgeschrieben, sondern nur ein bestimmtes Zehntel (im Jahr 2008 9/10tel bzw. 90%). Ab 1.1.2009 läuft die Zehntelregelung in der gewerblichen und bäuerlichen Krankensversicherung aus. Dann  werden die vollen Krankenversicherungsbeiträge fällig.

4.    Neuer Beitragssatz für GSVG-Pensionsversicherung

Wie bereits in den Vorjahren steigt auch 2009 der Beitragssatz um 0,25%-Punkte von 15,75% auf 16%.

5.    Auftraggeberhaftung im Baubereich

Zur Bekämpfung der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Baubranche wurde 2008 eine gesetzliche Regelung geschaffen, deren Inkrafttreten von der Erlassung einer Verordnung durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz abhängt, mit der im Laufe des heurigen Jahres zu rechnen ist.
Von der Haftungsregelung sind Bauunternehmen betroffen, die Bauleistungen an Subunternehmer vergeben. Der Auftraggeber haftet für alle Beiträge und Umlagen seines Subunternehmers bis zu einem Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohns. Allerdings kann der Auftraggeber die Haftung vermeiden, indem er dem Subunternehmer nur 80% des Werklohnes überweist und die restlichen 20% direkt an das für die Auftraggeberhaftung eigens bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum zahlt.
Ferner entfällt die Haftung des Auftraggebers, sofern der Subunternehmer im Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der so genannten HFU-Liste (haftungsfreistellende Unternehmen) aufscheint. Damit ein Bauunternehmer in die von der Sozialversicherung geführte HFU-Liste aufgenommen wird, muss er bereits seit mehr als 3 Jahren Bauleistungen erbracht haben und seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung (Beitragszahlungen, Meldepflichten, Beitragsnachweisungen) nachgekommen sein. Die Aufnahme in die HFU-Liste ist schriftlich zu beantragen, wobei das Dienstleistungszentrum über den Antrag binnen 8 Wochen zu entscheiden hat.

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