Der neue Gewinnfreibetrag für Selbständige

Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 ausgeweitet. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen nun in den Genuss des Freibetrages.

Ab der Veranlagung 2007 konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller und Sportler ihren steuerpflichtigen Gewinn kürzen, sofern sie im jeweiligen Gewinnjahr tatsächlich Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen tätigten. Dieser Kürzungsbetrag (Freibetrag für investierte Gewinne) war dreifach gedeckelt:

  • er war mit max. 10% des Gewinnes begrenzt
  • er musste in den Anschaffungskosten der getätigten Neuinvestitionen Deckung finden
  • und er war mit maximal € 100.000 jährlich begrenzt.
Veräußerungsgewinne und die durch einen Wechsel zur Bilanzierung bedingten Übergangsgewinne waren von der Kürzung ausgenommen.

System ab Veranlagung 2010 ausgeweitet

Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 wie folgt ausgeweitet: Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Von einem Veräußerungsgewinn kann kein Gewinnfreibetrag in Abzug gebracht werden. Übergangsgewinne sind hingegen ab 2010 in die Begünstigung des Gewinnfreibetrages einbezogen.

Voraussetzungen für den Gewinnfreibetrag

Für den vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähigen Kürzungsbetrag (Gewinnfreibetrag) gilt folgendes:
  1. Der Gewinnfreibetrag beträgt 13% (statt wie bisher 10%) des Gewinnes und ist mit max. € 100.000 jährlich begrenzt. Somit sind Gewinne bis € 769.230 von der Begünstigung erfasst. Er setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem allenfalls geltend machbaren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.
  2. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von € 30.000 zu und beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000).
  3. Übersteigt der Gewinn € 30.000 kann bis zu einem zusätzlichen Gewinn von maximal € 739.230 ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (tatsächlicher Gewinn abzüglich € 30.000 Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag mal 13%) geltend gemacht werden. Allerdings muss der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in den Anschaffungskosten von im betreffenden Wirtschaftsjahr getätigten Neuinvestitionen Deckung finden.
Alle selbständig Tätigen, die ihren Gewinn oder ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, können ab 2010 nur noch den Grundfreibetrag geltend machen. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag steht ihnen nicht zu. Die beim derzeit noch geltenden Freibetrag für investierte Gewinne vorgesehene, einseitige Bevorzugung bestimmter Berufsgruppen, die ihre steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal ermitteln, entfällt somit ab 2010.

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