Begünstigung für nicht entnommene Gewinne läuft 2009 aus!

Die im Jahr 2003 beschlossene Steuererleichterung für Klein- und Mittelbetriebe, die Halbsatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne, wird nach nur 5 Jahren durch die nunmehr beschlossene Steuerreform beseitigt.

Ab 2004 konnten alle bilanzierenden Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende ihren Gewinn in Höhe des im betreffenden Jahr eingetretenen Eigenkapitalanstiegs, maximal jedoch € 100.000, mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Die gleichheitswidrige Behandlung der selbständig Tätigen, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln, wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit Wirkung ab 2007 beseitigt. Somit konnten auch Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmensberater und andere ab 2007 von der Begünstigung profitieren.

Endgültige Sicherheit nach 7 Jahren

In endgültiger Sicherheit wiegen kann sich der Steuerpflichtige allerdings erst nach Ablauf von 7 Jahren ab Vornahme der begünstigten Gewinnbesteuerung. Denn sinkt innerhalb dieser Frist das Eigenkapital aufgrund von Entnahmen, müssen die ältesten, noch fristverfangenen, begünstigt besteuerten Gewinne in Höhe des entnahmebedingten Eigenkapitalabfalls nachversteuert werden. Der Steuersatz für die Nachversteuerung richtet sich dabei nach jenem halben Durchschnittssteuersatz, mit dem seinerzeit der nunmehr nachzuversteuernde Gewinn besteuert wurde.

2009 pauschal mit 10% nachversteuern

Die begünstigte Besteuerung kann letztmalig bei der Veranlagung 2009 vorgenommen werden. Die Beobachtungsfrist hinsichtlich der Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten Gewinnen endet somit spätestens 2016. Allerdings kann die 7-jährige Beobachtung der Eigenkapitalentwicklung dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige alle zum 31.12.2008 noch fristverfangenen, in den Jahren 2004 bis 2008 begünstigt besteuerten Gewinne bei der Veranlagung 2009 pauschal mit 10% nachversteuert. Bei Inanspruchnahme der pauschalen Nachversteuerung ist eine begünstigte Besteuerung des 2009 erzielten Gewinnes nicht mehr möglich.

Unser Tipp: Aufgrund der Möglichkeit der pauschalen Nachversteuerung bei der Veranlagung 2009 sind Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit von der begünstigten Besteuerung profitiert haben, mehr denn je gefordert, Ihre Gewinne und Ihre Entnahmen für 2009 und für die kommenden Jahre, in denen noch eine Nachversteuerung droht, zu planen. Spätestens vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2009 ist jedenfalls ein Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen, ob die pauschale Nachversteuerung in Anspruch genommen werden soll. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig, damit wir eine individuell auf Sie abgestimmte, steuerlich optimierte Lösung erarbeiten können.

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