Steuerliche und rechtliche Konsequenzen bei Maschinenkooperationen

Falls eine Maschine nicht nur von Gesellschaftern der Maschinengemeinschaft verwendet wird bzw. ein Entgelt, das über den ÖKL Sätzen liegt, verrechnet wird, ist von einer gewerblichen Maschinengemeinschaft auszugehen. Je nach Größe der Maschinengemeinschaft ist entweder die Rechtsform der Mitunternehmerschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung empfehlenswert.

Die Maschinengemeinschaft in der Rechtsform einer „Mitunternehmerschaft“ ist für kleinere Maschinengemeinschaften mit wenigen Mitgliedern zu empfehlen. Die Gewinnermittlung darf (bis zu einem Jahresumsatz von € 400.000) entweder mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mit doppelter Buchführung („Bilanzierung“) durchgeführt werden. Sofern der Umsatz im vorangegangenen Jahr € 220.000 nicht überschritten hat, darf auch eine gesetzliche Pauschalierung („Basispauschalierung“) in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf die allfällige Ermittlung von Abschichtungsansprüchen von Gesellschaftern ist die doppelte Buchführung („Bilanzierung“) zweckmäßig.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Gewinne oder Verluste stellen bei diesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Im Falle des Gesellschafterwechsels kommt es beim ausscheidenden Gesellschafter zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die stillen Reserven sind die Differenz zwischen den Buchwerten und dem erzielten Abschichtungserlös (= „Entgelt für den Anteil“). Diese stillen Reserven und allfällige Schulden des ausscheidenden Gesellschafters, die dieser nicht an die Gesellschaft zurückzahlen muss, sind einkommensteuerpflichtig.
Umsatzsteuerlich kommen die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung. Das heißt, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise

  • die Regelbesteuerung,
  • die „Basispauschalierung“ oder
  • die Kleinunternehmerregelung,
zur Anwendung kommt. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 20 %.

Maschinengemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Maschinengemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für große Gemeinschaften mit mehreren Mitgliedern zu empfehlen. Die Gewinnermittlung muss jedenfalls mit doppelter Buchführung („Bilanzierung“) durchgeführt werden. Die Gewinne der Gesellschaft unterliegen einer Körperschaftsteuer von 25 %. Darüber hinaus unterliegen die Ausschüttungen
(= „Auszahlung des Gewinnes an die Gesellschafter“) zusätzlich einer 25%igen Kapitalertragssteuer. Die Gesamtsteuerbelastung liegt also bei rund 43,75 % und ist in der Regel höher als bei Gewinnen aus Mitunternehmerschaften. Vorteilhaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung allerdings bei der Übertragung von Anteilen. Falls nämlich ein Gesellschafter, der zu weniger als einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist, nach mehr als einem Jahr aus der Gesellschaft ausscheidet, so ist der Verkauf des Anteiles steuerfrei. Es soll aus zivilrechtlicher Sicht bedacht werden, dass die Übertragung eines GmbH-Anteiles notariatsaktpflichtig ist. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt die Verpflichtung zur Regelbesteuerung vor.

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