Auswirkungen der Steuerreform 2009 auf die Lohnverrechnung

Im Steuerreformgesetz 2009 sind mehrere Maßnahmen enthalten, die bereits auf Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2009 anzuwenden sind.

Lohnverrechner haben insbesonders folgende Punkte der Steuerreform zu beachten:

  • Steuerbefreiung bis € 500 jährlich von Arbeitgeberzuschüssen für die Kinderbetreuung
  • deutliche Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifs
  • Anpassung des Unterhaltsabsatzbetrags an den erhöhten Kinderabsetzbetrag
  • Anhebung des Jahressechstels auf € 2.100 und Anpassung bei der Aufrollung der sonstigen Bezüge durch den Arbeitgeber, wenn das Jahressechstel € 2.100 übersteigt
Lohnzahlungszeiträume ab April 2009

Der neue Lohnsteuertarif gilt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2008 enden. Bei Lohnauszahlungen nach der Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2009 ist vom Arbeitgeber der neue Tarif anzuwenden. Erfolgt etwa wegen späterer Umprogrammierung der Lohnverrechnung dennoch die Lohnabrechnung nach dem alten Tarif, ist dieser Lohnzahlungszeitrum aufzurollen.

Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März 2009

Auch frühere Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 sind, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber vorliegt, ehebaldigst, jedoch bis spätestens 30.6.2009 aufzurollen. Jedenfalls erfolgt eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2009 im Zuge einer Einkommensteuer-(Arbeitnehmer-) Veranlagung.

Angepassten Einschleifregelungen

Die angepassten Einschleifregelungen sehen bei der Neuberechnung der Steuer vor, dass von den sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels keine Steuer anfällt, wenn diese nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge € 2.000 nicht überschreiten. Wird dieser Betrag überschritten, kommt die Einschleifregelung (30 % der € 2.000 übersteigenden Bemessungsgrundlage) zur Anwendung. Würde die Einschleifregelung eine höhere Steuerbelastung ergeben, bleibt die ermittelte feste Steuer (6 % der € 620 übersteigenden Bemessungsgrundlage) aufrecht.

Die Berücksichtigung und Korrektur der neuen Freigrenze für das Kalenderjahr 2009 kann bei der laufenden Lohnverrechnung ab April 2009 bzw. bei Neuberechnung der Steuer infolge Überschreitens der Freigrenze mit der Auszahlung der letzten Sonderzahlung für 2009 erfolgen.

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