Akuter Handlungsbedarf für Ärzte?

Die Steuerreform bringt auch den Ärzten einige Vergünstigungen. Wer die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen hat, sollte jedoch schnell handeln, um Steuersparpotenziale optimal nützen zu können.

30 % vorzeitige Abschreibung

Für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern, wie medizinische Geräte, Computer, Ordinationseinrichtung (mit Ausnahme von PKWs und Gebäudeinvestitionen), die im Kalenderjahr 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bereits im Jahr der Anschaffung können 30 % der Anschaffungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden.

Beispiel:
Sie kaufen im Mai 2009 ein medizinisches Gerät um € 40.000, das Sie 8 Jahre nutzen können. Im Jahr 2009 können Sie nicht nur € 5.000 (= 1/8 von € 40.000) im Wege der Abschreibung als Betriebsausgabe geltend machen, sondern bereits € 12.000 (= 30 % von € 40.000). Die restliche Abschreibung wird in den nächsten Jahren im Wege der Abschreibung geltend gemacht. Je höher der Gewinn und somit der progressive Steuertarif, desto größer ist der Steuereffekt.

Änderungen beim Gewinnfreibetrag

Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung kann von jedem Arzt, der selbständige Einkünfte erzielt, ein Betrag von max. € 3.900, also maximal 13 % von einem Gewinn von bis zu € 30.000 ab 2010 von der Steuer abgezogen werden. Für diesen Grundfreibetrag sind keine Investitionen notwendig. Darüberhinausgehend können noch zusätzlich 13 % vom Gewinn, maximal jedoch in Summe € 100.000 Gewinn mindernd geltend gemacht werden, wenn entsprechende Investitionen in dieser Höhe getätigt werden (mit Ausnahme bei pauschalierter Gewinnermittlung). Sind keine Anschaffungen von medizinischen Geräten notwendig, zählt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren. Als begünstigungsfähige Investitionen gelten ab 2010 aber auch Investitionen in Gebäude. Bei einem geplanten größeren Umbau der Ordination sollten Sie uns daher rechtzeitig kontaktieren.

Freiwillige Nachversteuerung

Für Ärzte, die bisher freiwillig bilanziert haben, um die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch zu nehmen, besteht Handlungsbedarf, da diese Möglichkeit ab 2010 wegfällt und für 2009 eine freiwillige Nachversteuerung geschaffen wurde. Sie sollten sich so bald wie möglich mit uns in Verbindung setzen, um aufgrund Ihrer Gewinnsituation und der Entnahmepolitik die für Sie optimale Vorgangsweise wählen zu können.

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