Vermittlung von Versicherungen durch Hausverwalter – umsatzsteuerfrei!

Für den Abschluss von Versicherungen erhält der Hausverwalter von den Versicherungen Provisionszahlungen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Provisionszahlungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Ein Hausverwalter kann eigene Gebäude und fremde Gebäude verwalten. Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit schließt er Hausversicherungen für die von ihm betreuten Gebäude ab. Für den Abschluss von Versicherungen erhält er von den Versicherungen Provisionszahlungen. Da Versicherungsmakler und -vertreter in Österreich von der Umsatzsteuer befreit sind, ist zu klären, ob ein Hausverwalter, der für die verwalteten Gebäude Versicherungen abschließt, als Versicherungsmakler oder -vertreter anzusehen ist.

Leistungsentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?

Aufgrund einer Beschwerde hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage beschäftigt. Dabei wurde festgestellt, dass Provisionen für im Eigentum des Hausverwalters stehende Gebäude keine Leistungsentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen und somit keine Umsatzsteuer ausgelöst wird. Die Befreiung für Versicherungsmakler oder –vertreter ist daher gar nicht mehr zu prüfen. Bezüglich der Versicherungen für fremde Gebäude änderte der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Der Abschluss von Versicherungen für fremde Gebäude durch den Hausverwalter entspricht demnach den Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters und ist von der Umsatzsteuer befreit.

Versicherungsprovisionen von Immobilienverwaltern umsatzsteuerfrei

Das bedeutete, dass seit dem EU-Beitritt Österreichs sämtliche Versicherungsprovisionen von Immobilienverwaltern umsatzsteuerfrei waren und sind. Für die Praxis ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

  1. In allen noch nicht rechtskräftigen Fällen ist die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten und die Umsatzsteuerfreiheit zu gewähren.
  2. In bereits rechtskräftig veranlagten Fällen sind folgende Fristen zu beachten: Derzeit beträgt - bei vorliegendem Sachverhalt - die Frist, innerhalb der ein Bescheid abgeändert werden kann, fünf Jahre. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ab 1. November 2009 diese Frist auf ein Jahr verkürzt wird. Es sollte daher jedenfalls vor dem 1. November 2009 ein entsprechender Antrag beim Finanzamt eingebracht werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

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