Neue Urprodukteverordnung - Auswirkungen auf die Forstwirtschaft

Nach einem 6-jährigen „Tauziehen“ zwischen Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft wurde die neue Urprodukteverordnung im November 2008 veröffentlicht. Die Verordnung trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft und reglementiert die Abgrenzung zwischen Urprodukten und be- und verarbeiteten Produkten.

Demnach sind nun folgende forstliche Produkte Urprodukte:

Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65 % aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt. Zum Fräsen wird in der Urproduktion auch das „Zuspitzen“ gerechnet, sodass zugespitzte Schneestangen oder Zaunpfähle auch Urprodukte sind. Wenn sie jedoch weiter bearbeitet, etwa lackiert oder vorgebohrt werden, sind es Produkte des Nebengewerbes so wie auch gehobelte und eben nicht mehr rohe Bretter.

Aus steuerlicher Sicht gilt nunmehr grundsätzlich auch die Urprodukteverordnung für die Abgrenzung zwischen Urprodukt und be- und verarbeitetem Produkt. Allerdings sind für steuerliche Zwecke rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz weiterhin be- und verarbeitete Produkte. Vergleicht man nun die forstlichen Produkte, so kann festgestellt werden, dass folgende bislang als be- und verarbeitete Produkte laut Einkommensteuerrichtlinien ab 1. 1. 2009 als Urprodukte behandelt werden:

  • Holzspäne und Schindeln, sowie
  • Holzkohle.
Aus einkommensteuerlicher Sicht ist anlässlich des Verkaufes dieser Produkte zu beachten, dass bei pauschalierten Forstwirten nunmehr wiederum die Bestimmungen der Voll- bzw. Teilpauschalierung zu beachten sind. Die Produkte (Holzspäne, Schindeln und Holzkohle) sind also ab der Veranlagung 2009 nicht mehr in die Erklärung Komb 26 einzutragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt es bei bisher steuerlich gewerblichen Verkauf (Überschreiten der € 24.200 Grenze) der oben genannten Produkte zu beachten, dass die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer ab Jänner 2009 entfällt. Diese Produkte sind von pauschalierten Forstwirten grundsätzlich wieder mit 12 % USt (bei Verkauf an einen anderen Unternehmer) bzw. mit 10 % (bei Verkauf an einen Letztverbraucher) zu fakturieren.

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hält sich anlässlich der Abgrenzung zwischen Urprodukte und be- und verarbeitete Produkte ohne Einschränkung an die Urprodukteverordnung. Forstwirte müssen also ab 2009 nur mehr Einnahmen aus folgenden Produkten der SVB (bis spätestens 31. März 2010) melden:
  • Holzspielzeug,
  • Schneestangen, Zaunpfähle, wenn lackiert, gebohrt bzw. vorgefertigt (Zuspitzen ist noch Urproduktion), 
  • weiterverarbeitete Bretter, Balken, Staffel (z.B. gehobelt),
  • rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, wenn Eigenholzanteil weniger als 65 % beträgt.
Für das Beitragsjahr 2008 (Meldung bis spätestens 31. 3. 2009) und davor gilt die Urprodukteverordnung noch nicht.

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