Hausverlosungen unter bestimmten Umständen unbedenklich

Rechtsunsicherheit hat viele Österreicher davor abgeschreckt, eine Hausverlosung zu starten. Nun haben sich jedoch die zuständigen Behörden in einer gemeinsamen Stellungnahme dazu geäußert. Erfreuliches Fazit: Hausverlosungen sind – sofern entsprechend gestaltet – rechtlich unbedenklich.

Mehrere Gesetze haben Einfluss auf die Verlosung einer Liegenschaft:

Glücksspielgesetz
Durch die Hausverlosung darf man nicht zum Unternehmer werden. Es darf pro Person jeweils nur ein einziges Objekt verlost werden. Allein die Absicht, nochmals eine Verlosung durchführen zu wollen, würde laut Meinung der Finanz ausreichen, um gegen das Glücksspielgesetz zu verstoßen. Da der Unternehmerbegriff aus dem Umsatzsteuergesetz herangezogen wird, wird die Verlosung eines in einem Unternehmen befindlichen Betriebsgrundstückes (etwa Restaurant, Friseurladen) auch bei einer nur einmalig veranstalteten Verlosung nicht möglich sein.

Strafrecht
Im Strafgesetzbuch werden verbotene Glücksspiele mit Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Entscheidend ist hier, ob der Veranstalter sich oder einem anderen durch die Verlosung einen Vermögensvorteil zuwendet. Das ist laut Auffassung des Justizministeriums dann nicht gegeben, wenn der aus der Verlosung erzielte Gesamterlös den Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt. Bei Festsetzung der Lospreise und der Anzahl der ausgegebenen Lose sollte man sich somit am Verkehrswert der Liegenschaft (Haus inklusive Grund und Boden) orientieren. Die Einholung eines Verkehrswertgutachtens ist dabei empfehlenswert.

Achtung: Die festgesetzte Strafe wäre nicht das größte Übel bei einer Verlosung über dem Verkehrswert. Laut Auffassung von Rechtsanwälten hat der Verstoß gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass zivilrechtlich ein teilnichtiges Rechtsgeschäft vorliegt. Alle Mitspieler dürfen den gezahlten Lospreis zurückverlangen, der Veranstalter muss aber dennoch dem Gewinner das Haus herausgeben!

Steuern
Jedenfalls werden bei Beginn der Verlosung die „Gewinstgebühren“ in Höhe von 12% anfallen. Sie bemessen sich von der Anzahl der aufgelegten Lose multipliziert mit den Lospreisen und sind bis zum 20. des Folgemonats nach Verkauf des ersten Loses ans Finanzamt zu entrichten. Zusätzlich fällt Grunderwerbsteuer von 3,5%, bemessen vom Erlös aus der Gesamtheit der verkauften Lose, zumindest aber vom dreifachen Einheitswert, an.
Einkommensteuer ist für die Verlosung der Liegenschaft nicht zu bezahlen. Ausgenommen sind lediglich jene Häuser, bei denen der Zeitraum zwischen Ankauf und Verlosung weniger als 10 Jahre beträgt. Die Finanz nimmt bei einer kürzeren Frist an, dass die Liegenschaft nur zu Spekulationszwecken gehalten wurde. Ausgenommen davon sind Häuser, die zumindest für zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Will der „Gewinner“ der Verlosung das Haus innerhalb von 10 Jahren wieder veräußern, so muss er beachten, dass er die Differenz aus Verkaufspreis und dem von ihm bezahlten Lospreis versteuern muss. Aber auch er ist befreit, wenn er das gewonnene Haus für zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat.

Achtung: Die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Hausverlosung sind nunmehr von Seiten der Finanz- und der Justizbehörde geklärt. Bitte beachten Sie aber, dass die abschließende Beurteilung den Organen der Gerichtsbarkeit obliegt und die Rechtsansicht der Bundesministerien für die Gerichte nicht bindend ist.
Zudem möchten wir Ihnen unbedingt empfehlen, vor Beginn der Verlosung genau zu prüfen, ob der notwendige Interessentenkreis für Ihr Objekt vorhanden ist. Sobald Sie mit der Verlosung beginnen, müssen Sie unweigerlich die 12%ige Gebühr ans Finanzamt abliefern. Die Hausverlosung kann somit sehr leicht zum finanziellen Fiasko werden. Für eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an uns!

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