Praxisgründung bei Ärzten

Auf dem Weg in die Selbständigkeit ist der Arzt mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Durch den zunehmenden Konkurrenzdruck, die erhöhte Risikointensität der ärztlichen Leistungen und die Kapitalintensität von Praxen hat die Vergesellschaftung von Arztpraxen an Bedeutung gewonnen.

Ärzten stehen dafür folgende Arten der Zusammenarbeit zur Verfügung:

Gruppenpraxis

Das Ärztegesetz legt fest, welche Arten von Gesellschaften für die ärztliche Zusammenarbeit zulässig sind. Als Gesellschaftsform für eine Gruppenpraxis – die ärztliche Zusammenarbeit im engeren Sinn – ist ausschließlich die Offene Gesellschaft vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten bzw. den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen wird.
Aus steuerlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Vergesellschaftung zu einer Offenen Gesellschaft sich nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts anteilig den beteiligten Ärzten zuzuordnen ist. Steuerlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, um diesen dann gesondert auf die Gesellschafter aufzuteilen. Dabei ist sowohl für die Gesellschaft, die den Gewinn einheitlich ermittelt, als auch für den jeweils beteiligten Arzt, der seine Gewinnzuweisung von der Offenen Gesellschaft zu versteuern hat, eine eigene Steuererklärung abzugeben. Trotz verstärkter Forderungen der Ärzteschaft auf Zulassung einer GmbH als mögliche Gesellschaftsform für eine Gruppenpraxis ist diese bis jetzt in Österreich nicht zulässig.

Ordinations- und Apparategemeinschaften

Abgesehen von der Gruppenpraxis können so genannte Ordinations- bzw. Apparategemeinschaften gegründet werden. Eine Apparategemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Ärzten, die unter Beibehaltung ihrer eigenen Praxis und ihrer eigenen Räume medizinisch-technische Geräte gemeinsam nutzen (etwa Laborgemeinschaft oder gemeinsame Nutzung physikalischer Therapiegeräte).
Davon ist die Ordinationsgemeinschaft zu unterscheiden, bei der Ärzte unter Beibehaltung der jeweils eigenen Praxis Räume, Personal und gemeinsame Einrichtungen gemeinschaftlich nutzen. Ordinations- und Apparategemeinschaften sind nicht an die selben Begrenzungen wie Gruppenpraxen gebunden. Nicht nur eine Offene Gesellschaft, sondern jede andere Gesellschaftsform, wie etwa eine GmbH,  sind dafür zulässig.

Familienmitglieder dürfen sich nicht an Gesellschaft beteiligen

Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten gegründet werden. Andere Personen wie Nichtärzte (auch Ärzte ohne ius practicandi), Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder Familienmitglieder dürfen sich nicht an einer solchen Gesellschaft beteiligen. Die Gründung einer GmbH für eine Apparategemeinschaft kann insbesondere dann von Interesse sein, wenn investitionsintensive Gerätschaften für den Betrieb der Ordination angeschafft werden müssen, da hier die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen nicht zum Tragen kommt und damit das Recht zum Vorsteuerabzug für alle Anschaffungen besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn die GmbH an die einzelnen Ärzte fakturiert.

Folgen einer Auflösung der Gesellschaft

Neben den steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Überlegungen sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine persönliche Zusammenarbeit erfüllt sind. Wenn aufgrund unterschiedlicher Charaktere eine Zusammenarbeit in medizinischen, technischen und organisatorischen Belangen schwierig ist, wird eine Praxisgemeinschaft oder eine Ordinations- und Apparategemeinschaft auf Dauer nicht funktionieren. Daher sollten in einem Gesellschaftsvertrag jedenfalls auch die Folgen einer Auflösung der Gesellschaft detailliert geregelt sein.

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