Der neue Gewinnfreibetrag aus ärztlicher Sicht

Mit der Steuerreform 2009 wurde ein neuer Gewinnfreibetrag mit der Veranlagung 2010 eingeführt, der aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag besteht. Gerade für Ärzte, die bisher freiwillig bilanziert haben, ergeben sich dadurch interessante Möglichkeiten.

Ein Arzt ermittelt seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig im Rahmen einer Einnahmen-Ausgabe-Rechnung, einer Basispauschalierung oder einer Bilanzierung.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Ärzte können unabhängig von der Höhe des Umsatzes von dieser Gewinnermittlungsart Gebrauch machen.
Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht dem Arzt der so genannte Grundfreibetrag zur Verfügung, der 13% des Gewinns – also € 3.900 – ausmacht. Dieser Grundfreibetrag kürzt die Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden Gewinn. Übersteigt der Gewinn den Betrag von € 30.000, ist ein so genannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von 13% für den übersteigenden Betrag in Abzug zu bringen, sofern Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter vorliegen. Als begünstigte Wirtschaftsgüter gelten insbesondere medizinische Geräte, Investitionen in Gebäude (Umbau der Ordination) oder auch einfach Wertpapiere. In Summe beträgt der Grundfreibetrag plus dem investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag maximal € 100.000.

Wird etwa ein Gewinn in Höhe von € 90.000 erwirtschaftet, so steht der Grundfreibetrag automatisch (ohne Investitionserfordernis) im Ausmaß von € 3.900 (13% von € 30.000) zur Verfügung. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt € 7.800 (13% von € 60.000) und kann nur in dem Ausmaß geltend gemacht werden, in dem Investitionen getätigt worden sind.

Basispauschalierung

Insbesondere bei Spitalsärzten wird häufig keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, sondern der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt. Dabei müssen die Betriebsausgaben nicht einzeln nachgewiesen werden, sondern es wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 12% des Umsatzes geltend gemacht. Neben diesem pauschalen Betrag können allerdings bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich geltend gemacht werden (etwa Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung, Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer). Die Betriebsausgabenpauschale wird allerdings nur bis zu einem Umsatz von € 220.000 berücksichtigt und beträgt daher maximal € 26.400.
Durch die Steuerreform 2009 kann zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale der Grundfreibetrag in Höhe von maximal € 3.900 geltend gemacht werden. Zusätzlich zur Basispauschalierung ist das Geltendmachen eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht möglich. Liegen die Umsätze über € 220.000, kann die Basispauschalierung nicht geltend gemacht werden, es muss daher ein Wechsel auf die Einnahmen-Ausgaben Rechnung oder auf Bilanzierung als Gewinnermittlungsart erfolgen. In diesem Fall steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zur Verfügung. Es ist allerdings zu beachten, dass bei einem Wechsel auf eine andere Gewinnermittlungsart eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren wieder zulässig ist.

Bilanzierung

Für Ärzte, die bisher freiwillig bilanziert haben, ergeben sich durch die Steuerreform 2009 bedeutende Veränderungen. Bisher war es möglich, als Bilanzierer die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch zu nehmen, dass heißt ein Betrag von bis zu € 100.000 konnte – sofern er nicht entnommen wurde –  mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert werden. Wurde der so begünstigt besteuerte Betrag innerhalb von 7 Jahren entnommen, kam es zu einer Nachversteuerung.
Diese Bestimmung fällt ab 2010 weg und es wurde für 2009 die Möglichkeit einer freiwilligen begünstigten Nachversteuerung von10% geschaffen. Der neue Gewinnfreibetrag steht auch bei bilanzierenden Ärzten uneingeschränkt zur Verfügung, doch ist zu berücksichtigen, dass die Gewinnermittlung durch Bilanzierung mit einem viel höheren administrativen Aufwand verbunden ist, als eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine Basispauschalierung.

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