Aufhebung der doppelten Gebührenlast durch den VfGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VfGH) hat die gesetzliche Bestimmung über den Anfall der doppelten Gebührenlast aufgehoben.

Ist die Gebühr für das Rechtsgeschäft vor dem 8. April 2009 ausgelöst worden oder sind weitere Urkunden vor diesem Zeitpunkt über dieses Rechtsgeschäft errichtet worden, so unterliegen diese noch der Regelung über die doppelte Gebührenentstehung. Alle Rechtsgeschäfte, die erst nach diesem Datum begründet wurden, fallen aus dieser Pflicht heraus.
Auch Gleichschriften, für welche die Gebührenschuld nach dem 7. April 2009 entsteht, sowie auf weitere nach dem 7. April 2009 errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, deren Gebührenschuld bereits vor dem 8. April 2009 entstanden ist, fallen aus der Regelung nun heraus.

Bisher: Gebührenpflicht für jede einzelne Urkunde

Wurden für ein Rechtsgeschäft, für welches grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten war, mehrere Urkunden (etwa Verträge) errichtet, so war bisher die Gebührenpflicht für jede einzelne Urkunde entstanden. Gleiches galt, wenn man Gleichschriften (Duplikate, Triplikate etc.) anfertigte. Verhindern konnte man dieses mehrmalige Anfallen der Gebühr nur dadurch, dass man die weitere(n) Urkunde(n) oder Gleichschriften spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, beim Finanzamt vorgelegt hat. Bei den Gleichschriften hatte das Finanzamt auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

Beispiel: Für die Anmietung einer Betriebsliegenschaft wird sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter ein Originalmietvertrag ausgefertigt. Wurden diese Mietverträge nicht gleichzeitig oder maximal zeitversetzt zum 15. des zweitfolgenden Monats dem Finanzamt vorgelegt, fiel bisher die doppelte Gebühr an!

Regelung widerspricht Grundprinzip

Der VfGH hat für diesen mehrfachen Anfall der Gebühr keine sachliche Rechtfertigung finden können. Obwohl die Gebühr auf das Rechtsgeschäft selbst abstellt und es sich um ein und dasselbe Rechtsgeschäft handelt, musste bei Errichtung mehrerer Urkunden für jede dieser Urkunden die Gebühr entrichtet werden. Nach seiner Auffassung widerspricht die bisherige gesetzliche Regelung somit dem Grundprinzip, wonach das Rechtsgeschäft und nicht die Urkunde die Gebührenpflicht auslöst. Der VfGH hat die entsprechende gesetzliche Bestimmung daher aufgehoben.

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