Der Künstler-Sozialversicherungsfonds

Da Künstler über ein unregelmäßiges und oftmals geringes Einkommen verfügen, wurde der Künstler-Sozialversicherungsfonds geschaffen, der einen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung leistet.

Selbstständig erwerbstätige Künstler sind regelmäßig in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) einbezogen. Im Jahr 2009 beträgt der maximale Zuschuss durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds € 1.230. Damit dieser Zuschuss auch gewährt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zunächst muss der Künstler bereits in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sein. Diesbezügliche Fragen sind mit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) abzuklären.
  • Für den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen muss das dafür vorgesehen Formular verwendet werden, abzurufen unter www.ksvf.at/form/Antrag_Zuschuss.pdf. Der Antrag kann sowohl bei der SVA als auch beim Künstler-Sozialversicherungsfonds eingereicht werden und rückwirkend für vier Kalenderjahre gestellt werden (z.B. im Kalenderjahr 2009 auch für die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007 und 2008).
  • Nach Antragstellung wird von einer Künstlerkommission beurteilt, ob es sich bei der Tätigkeit, für die ein Zuschuss zur Sozialversicherung beantragt wird, um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Dabei ist als Künstler einzustufen, wer in Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst, aufgrund der jeweiligen künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit, Werke der Kunst schafft.
  • Das Einkommen des Künstlers muss sich zwischen bestimmten Unter- und Obergrenzen bewegen, damit der Zuschuss gewährt wird. Zunächst darf der Künstler im Jahr 2009 nicht weniger als € 4.292,88 Einkünfte aus selbstständig künstlerischer Tätigkeit erzielen. In diesen Betrag werden auch Stipendien und Preise, als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – unselbstständig künstlerische Tätigkeiten berücksichtigt. Das gesamte Einkommen des Künstlers darf allerdings im Jahr 2009 nicht den Betrag von € 21.464,40 übersteigen, im Falle von Kindern erhöht sich dieser Betrag um € 2.146,44 pro Kind.
Rechtmäßiger Bezug des Zuschusses wird geprüft

Werden die genannten Einkommensgrenzen unter- bzw. überschritten oder andere Voraussetzungen verletzt, erlöscht der Anspruch auf Beitragszuschüsse. Werden die Umstände, die zum Wegfall der Beitragszuschüsse führen, allerdings nicht dem Künstler-Sozialversicherungsfonds gemeldet, müssen erhaltene Zuschüsse zurückbezahlt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Künstler-Sozialversicherungsfonds stichprobenmäßig den rechtmäßigen Bezug des Zuschusses überprüft.

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