Energieabgabenvergütung – Verschenken Sie kein Geld!

Seit 2002 besteht auch für Dienstleistungsbetriebe wie etwa Betriebe des Be-herbergungs- und Gaststättengewerbes ein Anspruch auf (teilweise) Rückver-gütung der entrichteten Energieabgaben. Daraus können sich nicht selten Gut-schriften im drei- bis vier-, bei Großbetrieben sogar im fünfstelligen Bereich ergeben.

Bedauerlicherweise treten aber immer wieder Fälle auf, in denen die komplexe Be-rechnung nicht angestellt und somit viel Geld verschenkt wird. Mit der Rückforde-rungsmöglichkeit beabsichtigt der Gesetzgeber energieintensive Unternehmen von den im Strom-, Erdgas-, Flüssiggas-, Heizöl- und Kohlepreis enthaltenen Energieab-gaben zu entlasten. Ein allfälliger Anspruch ergibt sich aus den geleisteten Energie-abgaben abzüglich eines variablen Selbstbehaltes (= höherer Wert aus verbrauchs-bezogenem Selbstbehalt oder 0,5 % des Nettoproduktionswertes) sowie eines fixen Selbstbehaltes in der Höhe von € 400.

Verbrauchsbezogener Selbstbehalt

Der verbrauchsbezogene Selbstbehalt errechnet sich, indem der mengenmäßige Energieverbrauch mit dem gesetzlich festgesetzten Selbstbehalt multipliziert wird (z.B. Strom € 0,0005 je kWh, Erdgas € 0,00598 je m³, Heizöl extraleicht € 0,021 je l). Um den maßgeblichen Nettoproduktionswert zu erhalten, sind hingegen von den ge-tätigten Umsätzen die an das Unternehmen erbrachten Vorleistungen (exklusive der Gestellung von Arbeitskräften) abzuziehen. Vom daraus resultierenden Ergebnis ge-langt ein halbes Prozent zum Ansatz.

Tipp: Überschlagsmäßig lässt sich ein allfälliger Vergütungsanspruch wie folgt be-rechnen: Die entrichteten Energieabgaben belaufen sich im Schnitt auf etwas weni-ger als 15 % des Nettoenergieaufwandes. Der als Nettoproduktionswert anzusetzen-de Wert lässt sich näherungsweise aus dem Jahresergebnis vor Steuern zuzüglich Personalaufwand und Abschreibungen, abzüglich getätigter Investitionen ableiten. Der in etwa vergütungsfähige Betrag kann schließlich nach dem oben angeführten Berechnungsschema ermittelt werden.

Exakte Berechnung anstellen lassen

Sofern für Ihren Betrieb in den letzten Jahren keine Energieabgabenvergütung bean-tragt wurde und die von Ihnen auf Basis der obigen Ausführungen vorgenommene Grobberechnung einen Erstattungsanspruch ergibt, sollten Sie jedenfalls mit uns Rücksprache halten und eine exakte Berechnung anstellen lassen. Der Vergütungs-antrag muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingebracht werden. Bis zum Ende des Jahres 2009 besteht also die Möglichkeit, die Erklärung für das Wirtschaftsjahr 2004 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

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