Baugewerbe: Steuerliche Unterschiede zwischen Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnung

Die Abgrenzung zwischen Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnung wird in der Bauwirtschaft oft nicht genau getroffen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist dies vor allem dann problematisch, wenn der Bauunternehmer Teilzahlungsrechnungen gleich wie Anzahlungsrechnungen behandelt und die Umsatzsteuer erst bei Erhalt des Teilzahlungsbetrages ans Finanzamt abführt.

Um hohe Säumniszuschläge vermeiden zu können ist eine entsprechende Unterscheidung zu treffen:

Anzahlungsrechnung: Sie liegt dann vor, wenn noch keine Leistung erbracht wurde. In der Bauwirtschaft gilt die Leistung generell dann als erbracht, wenn die Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes an den Auftraggeber (Übergang der Verfügungsmacht) erfolgt. Dies kann einerseits förmlich – etwa durch Übergabe der Schlüssel – oder durch ein schlüssiges Verhalten – etwa Bezug des Gebäudes – erfolgen. In der Regel werden alle Zahlungen vor tatsächlicher Schlüsselübergabe bzw. Bezug des Hauses als Anzahlungen zu qualifizieren sein. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall mit Ablauf des Monats in dem die Zahlung tatsächlich geleistet wurde und ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats ans Finanzamt abzuführen.

Teilzahlungsrechnung: Nur unter gewissen Voraussetzungen kann bereits eine Lieferung von einzelnen Teilen des Bauwerkes stattfinden, was – anders als bei Anzahlungsrechungen – zum Entstehen der Steuerschuld in jenem Monat führt, in dem diese Teilleistung vom Leistungsempfänger abgenommen wurde. Die genauen Voraussetzungen, wann die Finanz vom Vorliegen einer selbstständigen Teilleistung ausgeht, sind:

  • Die geschuldete Werklieferung ist nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar
  • Die Teile der Werklieferung und nicht erst das Gesamtwerk werden abgenommen.
  • der Abnahme wird vereinbart, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist. Wird eine Pauschalsumme für das gesamte Werk vereinbart, so ist davon auszugehen, dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im Ganzen geschuldet wird.
  • Das Teilentgelt wird gesondert und endgültig abgerechnet. Erfolgen die Teilabrechnungen nur vorläufig und wird erst am Ende endgültig abgerechnet, so liegt keine tatsächliche Teilabrechnung vor.
Macht der Bauunternehmer nun fälschlicherweise keinen Unterschied zwischen Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnung und führt die Umsatzsteuer auch bei der Teilzahlung erst am 15. des zweitfolgenden Monats nach Zahlungseingang ab, so kann dies – wenn der Monat der Abnahme des Werkes vor dem Monat des Zahlungseingangs liegt – zur Festsetzung eines 2%-igen Säumniszuschlages führen.

Tipp: Da in der Baubranche laut unseren Erfahrungen gerade in diesem Bereich sehr viele Fehler passieren, empfehlen wir Ihnen, gemeinsam mit uns die Abrechnung Ihrer Bauprojekte gezielt auf ihre umsatzsteuerliche Korrektheit zu überprüfen und dadurch hohe Strafzuschläge bei kommenden Betriebsprüfungen im Vorhinein zu verhindern.

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