Verkauf von Speisen und Getränken auf Almen

Aufgrund der Bestimmungen der Gewerbeordnung gehört die Verabreichung selbst erzeugter Produkte und das Ausschenken von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken (nicht aber die Ausschank von Bier mittels Zapfhähnen) im Rahmen der Almbewirtschaftung zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft. Es ist also dafür keine Gewerbeberechtigung erforderlich.

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht sind die Gewinne – als Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer - durch eine Einnahmen – Ausgaben – Rechnung zu ermitteln. Als Betriebsausgaben sind pauschal 70 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt) in Abzug zu bringen. Die Gewinnermittlung soll durch Verwendung des Formulars „Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft“ (Komb 26) erfolgen.

10 % Umsatzsteuer für Speisen und Milch

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat der umsatzsteuerlich pauschalierte Bewirtschafter der Alm für Speisen und Milch 10 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und darf sich diese behalten. Für andere Getränke (z. B. Apfelsaft, Schnaps) ist 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Davon dürfen grundsätzlich 10 % behalten werden und 10 % müssen als Zusatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen – wenn der Kunde ein Unternehmer ist und die Umsätze für sein Unternehmen erbracht werden – beträgt der Steuersatz 12 %. In diesem Fall beträgt die Zusatzsteuer 8 %. Wichtig ist auch, dass durch die Zusatzsteuer kein weiterer Vorsteuerabzug möglich wird.

Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen

Bei umsatzsteuerlich regelbesteuerten Bewirtschaftern von Almen beträgt der Steuersatz für Speisen und Milch 10 %. Für die übrigen Getränke sind 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Der Almbewirtschafter darf sich die ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Das Almbuffet wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wie die Mostbuschenschank behandelt. Das bedeutet, dass für die Beitragsgrundlagenermittlung die Bruttoeinnahmen heranzuziehen sind. Davon ist ein Freibetrag in Höhe von € 3.700 in Abzug zu bringen. Von dem sich derart errechneten Zwischenbetrag sind 70 % als Betriebsausgabenpauschale abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Wahlweise kann auch eine kleine Option beantragt werden. In diesem Fall wird die Beitragsgrundlage nach den tatsächlich ermittelten Einkünften berechnet.

Es muss jedoch beachtet werden, dass eine Mindestpauschale als Beitragsgrundlage in Höhe von € 660,15 (Wert für 2009) zur Anwendung kommt. Die Meldung der Nebentätigkeiten (Bruttoeinnahmen) muss bis 31. März des Folgejahres erfolgen. Die Vorschreibung der Beiträge aus Nebentätigkeiten erfolgt einmal jährlich.

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