Insolvenz: Was Sie ertrags- und umsatzsteuerlich beachten müssen

„Kein Nachteil ohne Vorteil.“ Selbiges gilt auch für Zahlungsverpflichtungen eines im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren befindlichen Unternehmens. Verbindlichkeiten an den Fiskus stellen hierbei keine Ausnahme dar.

Auch der Fiskus hat – wie alle übrigen Gläubiger – gegenüber dem Gemeinschuldner nur Anspruch auf Befriedigung eines bestimmten Teils (Konkurs-/Ausgleichsquote) seiner noch ausstehenden Abgabenforderungen. Maßgeblich für die Qualifikation einer Zahlungsverpflichtung des Gemeinschuldners als Konkurs/ Ausgleichsforderung, die er nur in Höhe der Quote befriedigen muss, ist der Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung, welche die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger begründet hat.
Übertragen auf Abgabenschulden bedeutet dies, dass nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld, sondern der Zeitpunkt der Gewinnentstehung (im Falle der Ertragsteuern) oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung (im Falle der Umsatzsteuer) maßgeblich für die Einstufung der Abgabenschulden als Konkurs/Ausgleichs- oder Masseforderung ist.

Zeitanteilige Aliquotierung bei Ertragsteuern

Für die Ertragsteuern kann der Jahresgewinn entweder zeitanteilig oder nach dem Verursachungsprinzip aliquotiert werden, wobei letzteres im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der im Regelfall nicht mit dem regulären Bilanzstichtag zusammenfällt) die Erstellung einer Zwischenbilanz erforderlich macht. Die Qualifikation der quartalsweise geleisteten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen als Konkurs/Ausgleichs- oder Masseforderung folgt der Aufteilung des Jahresgewinns als Konkurs-/Ausgleichs oder Masseforderung.
Für die Einordnung der Umsatzsteuerschuld oder Vorsteuerforderung als Konkurs/Ausgleichs oder Masseanspruch wird auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt. Lag dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat der Gemeinschuldner die Umsatzsteuer nur in Höhe der Quote an das Finanzamt abzuführen oder er hat hinsichtlich bezogener Leistungen nur Anspruch auf den quotenmäßigen Vorsteueranteil.

Befriedigung durch Zahlung der Quote

Im Falle der Befriedigung der Konkurs-/Ausgleichsgläubiger durch Zahlung der Quote sind folgende Aspekte zu beachten: wird etwa eine Quote von 40% bezahlt, stellen die restlichen 60% einen Sanierungsgewinn dar. Für Sanierungsgewinne gilt die Verlustverrechnungs- bzw. Verlustabzugsgrenze von 75% nicht. Während ein regulärer Gewinn nur zu 75% mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen desselben Jahres oder mit Verlustvorträgen verrechnet werden kann, dürfen Sanierungsgewinne zu 100% mit Verlusten bzw. Verlustvorträgen ausgeglichen werden. Verbleibt dennoch ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn, so ist im Falle eines Ausgleichs- oder Privatkonkursverfahrens die auf den Sanierungsgewinn entfallende Ertragsteuer nur in Höhe der Quote an das Finanzamt zu zahlen.

Umsatzsteuerlich ist im Zeitpunkt der Quotenzahlung und der damit verbundenen Entstehung des Sanierungsgewinnes eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen.
Tipp: aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung empfiehlt es sich, im Rechnungswesen bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Trennung von Konkurs/Ausgleichs- sowie Masseforderungen vorzunehmen.

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