Pkw-Nutzung in der Gastronomie

Um Stammkunden zu binden und neue Gäste zu gewinnen, bieten Gastronomen häufig Beförderungsleistungen an. Die Kosten für die dabei eingesetzten Gästewägen können durch die Erstattung der Vorsteuern und der NoVA erheblich reduziert werden.

Eine Vorsteuerrückerstattung für die Anschaffungskosten sowie die laufenden Kosten des Gästewagens ist im Falle eines „Fiskal-Lkws“ (das sind bestimmte Fahrzeugtypen, die vom Bundesministerium für Finanzen in einer regelmäßig gewarteten Liste angeführt werden) ohnehin kein Problem. Bei anderen Fahrzeugtypen ist ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn das Fahrzeug mindestens zu 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dient. Die Verwaltungspraxis sieht neben den Taxis und Mietwägen auch Gästewägen als vorsteuerabzugsberechtigt an.

80%-Grenze für Vorsteuerabzug

In die für den Vorsteuerabzug maßgebliche 80%-Grenze dürfen nach Ansicht der Finanzverwaltung neben der Beförderung der Gäste vom Gastgewerbebetrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt auch Transportleistungen zu Ausflugszielen, Bädern, Schiliften und ähnliches eingerechnet werden. Dient das Fahrzeug zu mindestens 80% diesen Zwecken, ist ein Vorsteuerabzug zulässig. Bei Gästewägen soll der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn für die Gästetransportleistung kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat dieser Verwaltungsübung nun bereits zum zweiten Mal eine Absage erteilt, da das Umsatzsteuergesetz eine gewerbliche Verwendung zur Personenbeförderung oder Vermietung verlangt. Gewerblich ist eine Tätigkeit laut Umsatzsteuergesetz aber nur dann, wenn sie nachhaltig und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, wobei das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht (somit ein rein kostendeckendes Wirtschaften) nicht schädlich ist. Da jedoch eine separate Abrechnung gegenüber den Hotelgästen nicht erfolgte, wurde der Vorsteuerabzug versagt.

Verwendung als Miet-, Taxi- und Gästewagen

Für die NoVA kann im Falle der Verwendung des Fahrzeuges als Miet-, Taxi- und Gästewagen – diese muss laut Finanzverwaltung mindestens 80% betragen – binnen 5 Jahren ein Rückerstattungsantrag gestellt werden. Anders als bei den Vorsteuern ist im Bereich der NoVA bloß die Verwendung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nötig. Eine Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, betrieben wird, genügt also. Für die Rückerstattung der NoVA ist ein indirekt lukrierter, wirtschaftlicher Vorteil des Gastronoms somit ausreichend; eine separate Abrechnung ist entbehrlich.

Für beide Abgabenbegünstigungen ist eine möglichst zeitnahe Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs-, Zielpunkt sowie Zweck der Fahrt ersichtlich sind, unerlässlich. Um die Vorsteuerabzugsfähigkeit nicht zu gefährden, sollten die Gästewagenfahrten separat abgerechnet werden. Für die NoVA-Rückerstattung könnte eine nachhaltige, nicht begünstigte Alternativnutzung (nach Ansicht der Berufungsbehörde selbst bei einem Anteil unter 20%) schädlich sein.

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