Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

Mit dem Steuerreformgesetz 2009 wurde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne abgeschafft.

Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz kann letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden, wobei der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen anstelle des Weiterlaufens der siebenjährigen Beobachtungsfrist das Wahlrecht einräumt, sämtliche vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigte und nach wie vor steuerhängige Gewinne im Wirtschaftsjahr 2009 mit einem (pauschalen) Steuersatz von 10% nachzuversteuern. Forstwirte, die von der genannten Möglichkeit Gebrauch machen, können aber bereits für die Gewinne des Wirtschaftsjahres 2009 den Halbsteuersatz nicht mehr in Anspruch nehmen.

10%-ige Nachversteuerungsmöglichkeit

Ob es für einen Forstwirt sinnvoll erscheint, von der 10%-igen Nachversteuerungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sofern in den nächsten Jahren ein erhöhter Entnahmebedarf gegeben ist oder damit gerechnet wird, dass die laufenden Entnahmen die Gewinne übersteigen werden, dürfte die pauschale Nachversteuerung mit 10% die günstigere Alternative darstellen. In den übrigen Fällen wird es aber möglich sein, den verbleibenden Beobachtungszeitraum für eine ergebnisorientierte Entnahmepolitik steuerlich zu nützen.

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