|
Besteuerung für nicht entnommene GewinneMit dem Steuerreformgesetz 2009 wurde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne abgeschafft. Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz kann letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden, wobei der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen anstelle des Weiterlaufens der siebenjährigen Beobachtungsfrist das Wahlrecht einräumt, sämtliche vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigte und nach wie vor steuerhängige Gewinne im Wirtschaftsjahr 2009 mit einem (pauschalen) Steuersatz von 10% nachzuversteuern. Forstwirte, die von der genannten Möglichkeit Gebrauch machen, können aber bereits für die Gewinne des Wirtschaftsjahres 2009 den Halbsteuersatz nicht mehr in Anspruch nehmen. |