Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft ab 1.9. 2009

Ab 1.9. 2009 können Bauunternehmer, die Bauleistungen an Subunternehmer in Auftrag geben, für Beitragsrückstände des Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern zur Haftung herangezogen werden.

Die Haftung tritt im Zeitpunkt der Werklohnzahlung für alle zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung erfolgte, fälligen Beitragsrückstände des Subunternehmers ein. Das gilt auch für sonstige Formen der Werklohnschulderfüllung – etwa durch Aufrechnung. Die Haftung wird allerdings erst schlagend, wenn die Krankenversicherungsträger gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt haben oder der Subunternehmer bereits insolvent ist.

Haftung höchstens 20% des Werklohnes

Bei welchem Krankenversicherungsträger die Beitragsrückstände bestehen oder aus welchem konkreten Auftrag sie resultieren, ist für die Haftung des Auftraggebers irrelevant. Die Haftung ist derzeit mit maximal 20% des an den Subunternehmer gezahlten Werklohnes begrenzt. Das prozentuelle Haftungsausmaß kann vom Sozialministerium jährlich an die aktuelle Situation der Beitragsausfälle angepasst werden.

Entfall der Haftung

Der Auftraggeber kann eine Haftung vermeiden, wenn

  • der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Werklohnschuldzahlung in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) aufscheint oder
  • der Auftraggeber 20% vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen Betrag direkt an das eigens für die Auftraggeberhaftung bei der WGKK eingerichtete und österreichweit zuständige Dienstleistungszentrum überweist. Diese Zahlung an das Dienstleistungszentrum hat für den Auftraggeber schuldbefreiende Wirkung. Der Subunternehmer kann vom Auftraggeber nur noch die verbleibenden 80% einfordern.
HFU-Gesamtliste

Eine Haftungsbefreiung besteht nur dann, wenn der Subunternehmer am Tag der Werklohnschulderfüllung (etwa durch Überweisung) in der HFU-Liste aufscheint. Diesen Zeitpunkt hat der Auftraggeber nachzuweisen. Jeder Krankenversicherungsträger führt HFU-Listen, die vom Dienstleistungszentrum tagesaktuell zu einer HFU-Gesamtliste zusammengeführt werden. Der Auftraggeber kann über WEBEKU (Online-Dienst der Sozialversicherung) Einsicht in die HFU-Gesamtliste nehmen.

Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste

Beim Dienstleistungszentrum ist ein schriftlicher Antrag für die Aufnahme in die HFU-Liste zu stellen (Formular unter www.wgkk.at/Dienstgeber), über den die Behörde binnen 8 Wochen durch Aufnahme oder Nicht-Aufnahme in die HFU-Liste zu entscheiden hat.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste:
  1. der Antragsteller muss seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen erbringen (in der Regel genügt als Nachweis die Vorlage der Umsatzsteuererklärungen oder -bescheide)
  2. alle in den letzten 2 Monaten vor Antragstellung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge wurden entrichtet sowie die Beitragsnachweise für diesen Zeitraum erbracht
  3. es liegen keine schwerwiegenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Verstöße vor, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeberpflichten bezweifeln lassen.
Fallen die Voraussetzungen unter Punkt 2 und 3 weg oder werden alle Dienstnehmer abgemeldet, wird das Unternehmen aus der HFU-Liste gestrichen. Werden die Voraussetzungen nachträglich wieder erfüllt und ein Antrag auf Wiedereintragung gestellt, ist eine erneute Eintragung in die HFU-Liste möglich.

Achtung!

Die Überweisung muss folgende Informationen enthalten:
  1. Vermerk "AGH"
  2. Firmenname und Adresse des Auftraggebers
  3. Dienstgebernummer sowie Firmennamen des beauftragten Subunternehmers
  4. Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn

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