Studien- und Fortbildungsreisen von Ärzten

Die Tore der Abzugsfähigkeit von Kongressen, Studien- und Fortbildungsreisen sind schnell geschlossen, wenn es an der Erfüllung notwendiger Voraussetzungen mangelt. Sie sollten sich aber nicht scheuen, entsprechende Begünstigungen auch in Anspruch zu nehmen.

Ob Reisekosten, Nächtigungskosten oder Seminarkosten im Zusammenhang mit Kongressen, Studien- und Fortbildungsreisen steuerlich abzugsfähig sind, ergibt sich aus einer Vielzahl von Regelungen. Als Grundregel gilt, dass alle Aufwendungen, die durch eine Reise unmittelbar verursacht werden, dann absetzbare Reisekosten sind, wenn sie mit der Ausübung des ärztlichen Berufes verbunden sind. Diese Regelung ist insofern ungenau, als sie keine eindeutige Aussage über so genannte „Kombinationsreisen“ trifft, bei denen sowohl berufliche als auch private Motive eine Rolle spielen. Da ist etwa der Fall, wenn ein Fachkongress zur Hauptsaison in einem bekannten Skiort stattfindet.

Gewisse berufliche Verwertbarkeit

Im Rahmend der Planung sollte bereits darauf geachtet werden, dass eine berufliche Bedingtheit erkennbar ist. Den zu erwerbenden Kenntnissen muss jedenfalls eine gewisse berufliche Verwertbarkeit zuerkannt werden. Nicht jegliches Seminar, welches sich Weiterbildungskurs nennt, stellt auch eine abzugsfähige Fortbildungsmaßnahme dar. Es muss vielmehr spezifisch medizinisches Fachwissen vermitteln.
Das wohl wichtigste Kriterium stellt das Reiseprogramm selbst dar. Hier ist das zeitliche Ausmaß jener Programmpunkte, die nicht von ausschließlich beruflichem Interesse sind, entscheidend. Diese dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die "normale" Freizeit während der Berufsausübung. Dabei ist von einem Arbeitstag im Ausmaß von 8 Stunden auszugehen. Diese Zeit bildet letztlich die gewünschte tägliche Vortrags-, Kongress- oder Seminardauer.

Beispiel
Ein Arzt nimmt an einem Kongress teil, der insgesamt sieben Tage dauert, wobei drei Tage für "Touristik" zur Verfügung stehen. Da das "normale" Freizeitausmaß für sieben Tage (5 Arbeitstage und 2 Tage Wochenende) überschritten wird, sind die Reisekosten im Zusammenhang mit dem Kongress zur Gänze nicht abzugsfähig. Es können nur noch die Seminar- oder. Kongressgebühren zum Abzug gebracht werden.

„Angehängter Urlaub“

Problematisch ist es auch, wenn man nach Abschluss des Kongresses weiterhin im Unterbringungsort verweilen möchte. Auch in diesem Fall werden die gesamten Reisekosten als privat veranlasst gewertet und somit nicht als abzugsfähig anerkannt. Seitens der Finanz ist nur ein einzelner Freizeittag, der dem Kongress vorangestellt oder angehängt wird, für die Abzugsfähigkeit der gesamten Reisekosten unschädlich. In diesem Fall sind nur die auf diesen Tag entfallenden Kosten nicht abzugsfähig.

Tipp: Es empfiehlt sich, das Reiseprogramm den Steuerakten beizulegen, um nicht von Zweifelsfragen seitens der Finanz überrumpelt zu werden. Das Programm ist, sofern es den genannten Voraussetzungen gerecht wird, hinsichtlich der Beweisbarkeit einer beruflich veranlassten Teilnahme jedenfalls ausreichend. Sämtliche sonstige Belege wie Hotelrechnungen und dergleichen sind ebenfalls aufzubewahren.

Ehegatte nimmt am Kongress teil

Weitere Probleme können sich ergeben, wenn der Ehegatte am Fachkongress teilnimmt. Im Regelfall wird wohl keine Betriebsausgabe vorliegen, es sei denn, dem Ehepartner sind dieselben beruflichen Motive zuzuschreiben. Vermittelt die Veranstaltung dem Ehepartner facheinschlägiges ärztliches Wissen, das dessen Berufsausübung dienlich ist, liegen abzugsfähige Aufwendungen vor. Handelt es sich beim Ehegatten um eine berufsfremde Person, wird eine betriebliche Veranlassung schwer beweisbar sein, zumal die Begleitung eines nahen Angehörigen für den Fiskus ein Indiz gegen eine berufliche Veranlassung darstellt.

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