Das Auto im Fadenkreuz der Finanz

Bei Steuerprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auto stehen, besonders genau unter die Lupe genommen. Kilometergeld, Fahrtenbuch und Finanzierung müssen dann vor dem strengen Auge der Prüfer bestehen.

Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen.

Kilometergeld

Da Kilometergelder grundsätzlich eine amtliche Schätzung des Kfz-Aufwandes darstellen, gelten insbesondere folgende Aufwendungen mit dem Kilometergeld als abgegolten:
Abschreibung, Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes, Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgeräte, etc.), Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), Mietgliedsbeiträge bei Autofahrerclubs und Finanzierungskosten.
Dabei gilt zu beachten, dass Kilometergelder maximal für 30.000 Kilometer angesetzt werden können. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als Aufwendungen entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.

Beispiel
Ein Unternehmer nutzt sein Auto überwiegend betrieblich und rechnet über Kilometergelder anstatt mit tatsächlichen Kosten ab. Die Finanz ist nicht daran gebunden und kann eine Schätzung der tatsächlichen Kosten vornehmen. Bei hoher Kilometerbelastung und einem "billigen" Auto wird daher oft nur ein geringerer Absetzposten anerkannt.

Fahrtenbuch

An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Es muss laufend geführt werden, jede betriebliche Fahrt mit Kilometeranfangs- und Kilometerendstand sowie den Zweck der Fahrt ausweisen. Dabei ist zu beachten, dass das Fahrtenbuch von der Finanz auf verschiedenste Weisen auf dessen Richtigkeit überprüft werden kann: Abgleich der Belege von betrieblichen Einkaufsfahrten mit den Eintragungen im Fahrtenbuch, Kontrolle mittels Ort und Zeit aufgrund von Tankrechnungen sowie Vergleich der Kilometerstände laut Fahrtenbuch mit den üblicherweise in Servicerechnungen aufscheinenden Kilometerständen.
Ein mithilfe von Excel geführtes Fahrtenbuch wird von der Finanz nicht akzeptiert, da die Software die Möglichkeit eröffnet, den erfassten Datenbestand im Nachhinein abzuändern, wobei der ursprüngliche Bestand und die erfolgten Änderungen nicht mehr nachvollziehbar sind.
Grundsätzlich können neben dem Fahrtenbuch auch Belege und Unterlagen, die auch die für Fahrtenbücher genannten Merkmale enthalten müssen, zur Nachweisführung geeignet sein (z.B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.

Finanzierung

Weiters gilt es zu beachten, dass das Finanzamt auch die Finanzierung eines KFZ hinterfragen kann. Wird etwa ein Auto um € 70.000 angeschafft, obwohl dieser Betrag weit über den erzielten versteuerten Jahresgewinnen liegt, besteht mitunter Erklärungsnotstand, wenn das Auto nicht nachweislich fremdfinanziert (Kredit/Leasing) wurde oder aufgrund anderer Finanzierungsquellen (Auflösung von Sparbüchern) angeschafft werden konnte.

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